Mit Flipflops hinters Steuer?

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Es ist Sommer und es ist heiß. Da tauschen wir feste Schuhe gerne gegen Flipflops oder Sandalen. Doch darf man damit auch Auto fahren? Wir merken ja, dass das Gefühl für Kupplung, Bremsen und Gas schlechter und der Halt nicht perfekt ist.

Was sagt der Gesetzgeber?

„Im Gegensatz zu Berufskraftfahrern gibt es für Privatfahrer keine Vorschrift, im Wagen feste Schuhe zu tragen“, sagt Lilo.

Berufskraftfahrer dagegen sind gesetzlich verpflichtet, festes Schuhwerk zu tragen. „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen“, so die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D29, §44 Abs. 2). Trägt ein Berufsfahrer ungeeignetes Schuhwerk, macht er sich strafbar.

Privatpersonen ist es also nicht verboten, mit Flipflops, Sandalen, High Heels oder gar barfuß Auto zu fahren. Eine Aussage, die allerdings kein Freibrief für Autofahrer ist, denn in § 23 Abs. 1 StVO steht, man habe sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich und urteilt abhängig von den jeweiligen Umständen. Einige Richter leiten aus der Straßenverkehrsordnung eine Vorschrift für festes Schuhwerk ab, andere dagegen sehen darin keine feste Regel.

Es könnte dem Autofahrer also durchaus ein Bußgeld oder eine Teilschuld drohen, sollte sich herausstellen, dass der Unfall durch das Tragen ungeeigneter Schuhe und damit grob fahrlässig verursacht wurde. Das allerdings muss der Unfallgegner beweisen.

Kurzum: Wer mit ungeeignetem Schuhwerk oder barfuß fährt, verhält sich zwar unsorgfältig, erfüllt aber, mangels spezifischen Verbotstatbestands, keine Ordnungswidrigkeit. Die maßgeblichen verkehrsrechtlichen Regelungswerke (StVG, StVO, StVZO, FeV) enthalten keine (ausdrückliche) Bestimmung, die dem Fahrzeugführer das Tragen bestimmten Schuhwerks vorschreibt oder verbietet.

Zahlt die Versicherung?

Ist es zu einem Unfall gekommen, muss zwischen der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko-Versicherung unterschieden werden.
Die Leistung der Kfz-Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers ist unabhängig vom getragenen Schuhwerk. Sie tritt grundsätzlich für den Schaden des Unfallgegners ein. Doch ist hier durchaus fraglich, ob die Versicherung nicht den Flipflop-Träger wegen „Mitverschulden“ teilweise zur Kasse bittet.

Die Vollkasko-Versicherung reguliert den Schaden üblicherweise auch. Allerdings könnte sie sich auch, in Anlehnung an die Rechtsprechung, auf die „grobe Fahrlässigkeit“ berufen und die Leistung kürzen, wenn nicht gar ganz verweigern. Beinhaltet der Versicherungsschutz den Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit, ist der Autofahrer auf der sicheren Seite, weil die Versicherung dann auf jeden Fall für den Schaden eintreten muss.

Um erst gar nicht in eine solche Situation zu kommen und vor allem aus Sicherheitsgründen und einem verantwortungsbewussten Umgang den Mitmenschen gegenüber, sollten Autofahrer beim Fahren grundsätzlich festes Schuhwerk tragen.

Melanie Kamper Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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