Mobbing am Arbeitsplatz - Pflichten des Arbeitgebers

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Bei Mobbing ist oft entscheidend, wie der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausübt. Bei Mobbing am Arbeitsplatz lässt das Leistungsvermögen der vom Mobbing Betroffenen oft nach. Die Folge sind nicht selten Unsicherheit und fehlerhafte Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, die vom Arbeitgeber beanstandet werden.

Arbeitsplatz und Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (BAG-Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93, BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

Gestaltung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsaufgaben

Der Arbeitgeber muss deshalb bei der Gestaltung des Arbeitsumfelds und bei der Gestaltung der Art des Umgangs mit dem Arbeitnehmer auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Bedacht nehmen (vgl. BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83). Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer insbesondere keine Arbeit in missbräuchlicher Weise zuweisen und so sein Weisungsrecht missbrauchen (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 57 m.w.N.).

Der Arbeitsplatz darf auch nicht so gestaltet sein, dass er die Entstehung einer Krankheitbegünstigt (vgl. Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 40 m.w.N.). Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass eine gesundheitsschädliche Überanstrengung des Arbeitnehmers verhindert wird (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 40 m.w.N.). Er hat erst recht alle Maßnahmen zu unterlassen, die zur Erkrankung des Arbeitnehmers führen können (§ 618 BGB) oder sich gar als Körperverletzungshandlungen darstellen.

Bei Fragen zu diesem oder allen anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne (Prof. Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt).


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