Mobbing? Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wahre Tatsachenbehauptung

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Im Rahmen von Konflikten innerhalb der Belegschaft stellt nicht jede länger anhaltende Auseinandersetzung auch wenn sie mit harter Kritik einher geht Mobbing dar. Es gilt sogenanntes folgenloses oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig und damit relevant im Rahmen der Beurteilung eines Verhaltens als Mobbing oder zulässige Konflikthandlung wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, und zwar auch dann wenn sie sich nachteilig auf die betroffene Person auswirken können. Nur ausnahmsweise überwiegen bei wahren Aussagen die Persönlichkeitsbelange. Im Fall von Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre trifft das nur auf Fälle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu, wenn etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Zur eben genannten Sozialsphäre zählt insbesondere das berufliche Wirken des betroffenen Arbeitnehmers. (vgl. LAG Rheinland Pfalz vom 07.09.2012, 6 Sa 703/11)


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