Mobiles Verkehrsschild umgefallen

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Wenn zum Beispiel im Sturm ein mobil aufgestelltes Verkehrsschild umfällt und ein ordnungsgemäß geparktes Kfz dabei zu Schaden kommt, wollen die Ordnungsämter der Kommunen sich gerne mit Vandalismus herausreden, um den Schaden nicht begleichen zu müssen.

Es gilt aber zu beachten:

Mit dem Aufstellen mobiler Verkehrsschilder, welches die Stadt veranlasst hat, wurde eine Gefahrenquelle geschaffen – der verantwortliche Aufsteller – die Stadt – musste daher Sorge tragen, dass die Schilder weder das Leben noch das Eigentum von Passanten, Anwohnern etc. verletzen. Es obliegt somit der Verantwortung der Stadt zu überprüfen, ob die Schilderstiele ordnungsgemäß und fest in den Klötzen bzw. Standfüßen saßen und die Schilder auf einer geraden und ebenen Fläche standen. Auch müssen stets Besonderheiten – wie die aktuellen Witterungsbedingungen – berücksichtigt werden. Insbesondere bei einem Sturm, muss der Aufsteller besonders darauf achten, dass die Verkehrsschilder nicht umfallen oder weggeweht werden können, indem sie z. B. die Klötze am Boden befestigen, besonders schwere Klötze oder großflächigere Standfüße verwenden oder einfach die Schilder überwachen. Die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht genügte in solchen Fällen daher nicht. Siehe AG Wiesbaden, Urteil vom 04.04.2014 – AZ 93 C 6143/10

Auch das Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003 – AZ 57 AS 4/03 sieht in diesen Fällen aufgrund des Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) ein Verschulden bei der Stadt. Der Beweis des erstens Anscheins spricht dafür, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers durch ein windbedingtes Umkippen des Halteverbotsschildes und nicht durch ein mutwilliges Einwirken Dritter verursacht worden sind. Auf letzteres kommt es hier aber gar nicht erst an, da es erwiesenermaßen stürmte und auch noch weitere Schilder vom Sturm umgeweht worden waren.

Wurde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, liegen die Voraussetzungen des § 823 BGB vor.

Dies bedeutet, der Aufsteller des Schildes muss Schadensersatz leisten.


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