Möglichkeiten im Wechselmodell, neue Umgangsvereinbarungen, Anpassung des Kinderunterhaltes

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Von den Folgen einer Trennung, sind die gemeinsamen Kinder am meisten be- und getroffen. Eltern sollten daher vor allem die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kinder im Blick haben, wenn es darum geht, das künftige Leben neu zu gestalten.

Mit Blick auf die Vergangenheit entsteht der Eindruck, dass starr daran festgehalten wurde, dass die Kinder bei einem Elternteil überwiegend verbleiben und der andere Elternteil Umgangsrecht erhält. Im klassischen Fall, wurde der Umgang so gestaltet, dass der umgangsberechtigte Elternteil, die Kinder alle zwei Wochen am Wochenende sieht und - bestenfalls - noch einen weiteren Tag in der Woche, mit oder ohne Übernachtung.

Erfreulicherweise setzen sich in letzter Zeit mehr und mehr davon abweichende Lösungen durch, die positive Auswirkungen auf die Kinder haben. 

Alle Regelungen sind jedoch davon abhängig, dass die Eltern miteinander kommunizieren und darauf bedacht sind, von ihren eigenen Bedürfnissen losgelöst, Regelungen zu finden, die ihren gemeinsamen Kindern zu Gute kommen. 

Nicht selten hängen die konkreten Vereinbarungen auch von den finanziellen Verhältnissen ab, was aber nur selten zugegeben wird. Die gesetzlichen Regelungen, wonach Unterhalt in voller Höhe zu zahlen ist, unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil nun das Kind gar nicht bei sich hat oder die Aufteilung beispielsweise 60/40 ist, sind überarbeitungswürdig. 

Auch in der anwaltlichen Vertretung sollte eine Vereinbarung, die für alle Beteiligten das bestmögliche Ergebnis bietet und damit im Interesse des Mandanten ist, offen besprochen werden. Festgefahrene Vorstellungen, die oft nur auf der "üblichen" Handhabung in der Vergangenheit beruhen, müssen aufgebrochen und neue Wege aufgezeigt werden. 



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