Montranus III: Widerruf und Rückabwicklung noch möglich!

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Das Landgericht Berlin hat die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Private Unlimited Company (Helaba Dublin) am 20.01.2015 zur Rückabwicklung einer Medienfondsbeteiligung verurteilt. Die klagende Mandantin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte sich im November 2005 an dem geschlossenen Medienfonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltung KG beteiligt.

Die Fondskonzeption sah eine teilweise Fremdfinanzierung über ein Darlehen mit der Helaba Dublin vor. Diesen Darlehensvertrag hat die Anlegerin Ende 2013 widerrufen und von der Helaba Dublin die komplette Rückabwicklung der Anlage gefordert.

Widerrufsfrist läuft noch nicht

Das Landgericht Berlin hat festgestellt, wie eine Reihe von Oberlandes- und Landgerichten vor ihm, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hat. Zudem ist das Widerrufsrecht der Anlegerin auch nicht verwirkt. Schließlich hat die Helaba Dublin die Situation selbst herbeigeführt, indem sie die Anlegerin nicht richtig belehrt hat. Damit ist – so das Landgericht – der Widerruf des Darlehensvertrages wirksam.

Doch noch ein Happyend für die Anlegerin

Im Ergebnis kann die Anlegerin die Rückzahlung die von ihr eingezahlten Gelder gegen Übertragung des Anteils an die Helaba Dublin verlangen. Dabei hat sich die Anlegerin lediglich die erhaltenen Ausschüttungen, hingegen nicht Steuervorteile anrechnen zu lassen.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher den betroffenen Anlegern, einen solchen Widerruf ebenfalls ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Der besondere Clou liegt hier darin, dass die vollständige Rückabwicklung betrieben werden kann, obwohl die Beteiligung nur teilweise fremdfinanziert wurde. Dieser Weg ist sogar dann gangbar, wenn eventuelle Schadensersatzansprüche aus Anlageberatung schon verjährt sind. Ein Widerrufsrecht kann schließlich nicht verjähren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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