Mord - arg- und wehrloses Opfer - Erfahrungen aus LG Bezirk Augsburg

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Opfer von Straftaten haben in den letzten Jahren mit Recht zunehmend mehr Beteiligungsrechte im Strafverfahren erhalten.

Neben den Möglichkeiten, einen Anwalt als Zeugenbeistand oder Opfervertreter beigeordnet zu erhalten, besteht die Möglichkeit finanzieller Kompensation durch Schadensausgleich im sogenannten Adhäsionsverfahren.

Der Verfasser, der selbst seit vielen Jahren Mitglied der Opferschutzorganisation „Weisser Ring" ist, ist seit über 10 Jahren als Opferanwalt im LG-Bezirk Augsburg und bundesweit tätig. Gerade im Bereich schwerer Straftaten, wie bei Tötungsdelikten ist die Vertretung durch einen erfahrenen Opferanwalt dringend anzuraten.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 (5 StR 66/11) das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 27. Oktober 2010, welches auf Mord erkannte, aufgehoben: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts geriet der Angeklagte am 22. April 2010 mit dem späteren Tatopfer, seinem Schwager I. , nach einem Trinkgelage in der Wohnung des Zeugen L. in Streit, bei dem sich beide Kontrahenten gegenseitig an die Jackenkragen fassten. L. wies daraufhin I. zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr aus seiner Wohnung. Kurz nach 11.45 Uhr erschien der Angeklagte, der ein Küchenmesser aus der Wohnung des L. mitgenommen hatte, vor dem Wohnhaus seines Schwagers, wo er diesen vor seiner Haustür stehend antraf. I. war gerade im Begriff in das Haus zurückzukehren; sein Schlüssel steckte bereits in der Hauseingangstür. „Es kam dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Folge der Angeklagte sein mitgeführtes Messer einsetzte, indem er den arg- und wehrlosen Schwager mehrere kräftige Stichverletzungen beibrachte, um diesen aus Verärgerung und Wut zu töten. Das Tatopfer verstarb kurz nach 12.00 Uhr aufgrund eines Bruststichs, der sein Herz durchtrennte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt nur heimtückisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f. mwN). Für die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an.

Die Feststellungen des Landgerichts Zwickau belegen nach Auffassung des Senats eine solche Ausnutzungssituation zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Sie lassen einerseits den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Tatopfer offen, weil die Einzelheiten des Geschehensablaufs unaufklärbar geblieben sind. Andererseits geht das Landgericht aber davon aus, dass eine Auseinandersetzung vor der Hauseingangstür stattgefunden hat, in deren Folge der Angeklagte sein mitgeführtes Messer einsetzte. Feststellungen, wie sich das Kampfgeschehen bis zu diesem Zeitpunkt entwickelte, sind nicht getroffen; sie sind aber nach Auffassung des 5. Senats unentbehrlich, um das Vorliegen einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers beurteilen zu können. Das neue Tatgericht muss nach Maßgabe des Senats über die Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erneut kritisch zu befinden haben.


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