MPC Capital Fonds – betroffene Anleger können gegen Gründungskommanditistin TVP klagen

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Seit mehreren Jahren hören Anleger von Fonds der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG (kurz: MPC) beunruhigende Nachrichten: In dem Artikel der Zeitschrift Capital vom 22. Oktober 2013, „MPC droht Klagewelle“ wurde über ein Urteil des Landgerichts Hamburg bezüglich des MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien wegen fehlerhafter Prospektangaben berichtet. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2015, 4 O 468/13, (nicht rechtskräftig) wurde die Sparkasse, welche den Fonds MPC Leben plus Spezial V GmbH & Co. KG vermittelt hatte, zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

Laut einem Artikel des Handelsblatts vom 25. Juni 2015 gibt es nach der Auffassung von Anlegeranwälten insbesondere Probleme bei Schiffsfonds und Fonds die gebrauchte Lebensversicherungen erworben haben.

Hintergrund der aktuellen Berichterstattung im Handelsblatt ist die Hauptversammlung der MPC am 25. Juni 2015. Hier geht es u.a. um die Trennung von der Tochtergesellschaft TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG (kurz: TVP, vor der Umwandlung am 23. März 2015 firmierend unter: TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH). Bereits zum Ende des Jahres 2014 hat die MPC den Gewinn- und Beherrschungsvertrag mit der TVP aufgekündigt. Damit soll offenbar vermieden werden, dass Risiken durch Klagen von Anlegern gegen die TVP auch auf die bislang beherrschende Muttergesellschaft MPC durchschlagen. Außerdem wurde die Tochter in eine Kommanditgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, umgewandelt, deren Geschäftsführerin und Komplementärin nunmehr die neu gegründete Verwaltung TVP Treuhand GmbH ist.

Anleger, die fehlerhaft über die Risiken von Fonds der MPC Capital informiert wurden, können hierfür auch die Gründungsgesellschafter zur Verantwortung ziehen. Die TVP ist Gründungsgesellschafterin zahlreicher Fonds und haftet damit grundsätzlich für die Fehler bei der Anlageberatung zu den entsprechenden Fonds. Nach der ständigen Rechtsprechung haften die Gründungsgesellschafter für Fehler bei der Anlageberatung. So hat etwa das von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff erwirkte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2009, 14 U 51/08, veröffentlicht in: WM 45/2009, Seite 2118, die Haftung einer Bank als Gründungsgesellschafter für Aufklärungspflichtverletzungen der Vermittler festgestellt. Hier hat das Oberlandesgericht auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründungsgesellschafter zurückgegriffen, die dann einige Jahre später von dem Bundesgerichtshof wieder ausdrücklich aufgenommen wurde, vgl. II ZR 16/10 und II ZR 69/12.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff hat bereits wiederholt Urteile erwirkt, mit denen Gründungsgesellschafter von geschlossenen Fonds wegen Beratungsfehlern zur Schadensersatzleistung verurteilt wurden. Betroffene Anleger, welche nicht zutreffend über die Risiken der geschlossenen Fonds, namentlich das damit regelmäßig verbundene Risiko des Totalverlusts der Einlage und ggf. drohender Rückforderungen von Ausschüttungen informiert wurden, sollten zeitnah einen in dem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

Rechtsanwalt
Ingo M. Dethloff

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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