MPU-Knacker: So bestehen Sie die MPU als Gelegenheitskonsument von Cannabis (fehlendes Trennungsvermögen)

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MPU-Knacker: So bestehen Sie die MPU als Gelegenheitskonsument von Cannabis (fehlendes Trennungsvermögen) – Prüferwissen kompakt

Hier stelle ich das Prüfmuster der Begutachtungsstellen bei der MPU vor. Kein Zauberwerk, man muss nur wissen, was von einem erwartet wird und was gerade nicht. Ich erhebe nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, die elementaren Fragestellungen sind aber vorhanden.

Bei der MPU geht es nicht um Sympathie. Jedenfalls nicht in erster Linie. Es geht dem Prüfer darum, ob Sie die ihm vorgegeben Anforderungen aus den sogenannten „Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung“ erfüllen oder nicht. Ziemlich unspektakulär möchte man meinen. Stimmt auch – vorausgesetzt Sie sind selbstkritisch und haben nachweisbar an sich gearbeitet. Die einzelnen Anforderungen an Sie und Ihr Verhalten habe ich samt den entsprechenden Lösungsvoraussetzungen unten aufgelistet.

Sie wollen, dass der Prüfer wohlwollend nickt, anstatt kritisch die Stirn in Falten legt, während er Ihren Ausführungen lauscht? Dann halten Sie sich besser daran, was ich geschrieben habe.

Nur die Vorlage des ohnehin zwingend erforderlichen Abstinenznachweises wird häufig nicht ausreichen, es muss schon mehr Fleisch in die Suppe (Besuch beim Psychologen, sehr gerne auch dokumentierte Änderungen im Freizeitverhalten, je mehr Dokumente, die Ihnen aus Prüfersicht positive Entwicklungen bescheinigen, desto besser - gewinnen Sie den Gutachter hiermit für sich!).

Wir sind hier beim ausschließlich gelegentlichen Cannabiskonsum und dem fehlenden Trennungsvermögen. Ergo ist die erste Hauptvoraussetzung folgende: Sofern ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, wird bei fortbestehendem Konsum zukünftig eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss sicher vermieden.

Hier geht es also nicht wie bei den anderen Drogen oder bei dem Mischkonsum mit Cannabis darum, dass Sie von nun an abstinent sein sollen. Vielmehr soll das Gutachten Aufschluss darüber geben, ob Sie zukünftig kein Fahrzeug mehr lenken, wenn Sie vorher Cannabis konsumiert haben.

Das bedeutet: Man erwartet nicht von Ihnen, dass Sie künftig nicht mehr konsumieren sollen, darum geht es nicht! Der Prüfer will wissen, warum Sie in Zukunft genau trennen können zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz.

Achtung:

Behaupten Sie hingegen, sie wollen zukünftig überhaupt kein Cannabis mehr konsumieren, so ist dieser Entschluss auch Maßstab für den Prüfer. Sie werden also strenger geprüft. Insofern droht mit einer solch naheliegenden wie unbedachten Aussage schon ein klassisches (aber vermeidbares) Eigentor.

Auch hier gilt für Sie: Seien Sie ehrlich. Es wird wohl eher nicht der Fall sein, dass der Schock über die MPU bei Ihnen einen so starken Abstinenzwunsch hervorruft, dass Sie ernsthaft nie wieder Cannabis konsumieren wollen. Denken Sie daran, dass solche Aussagen unglaubwürdig wirken können, wenn Sie nur vorgebracht werden, um den Gutachter zu beschwichtigen. Haben Sie aber diese Überzeugung, liegt bei Zweifeln (und diese werden von Gutachtern regelmäßig angenommen) an Ihrer Abstinenzmotivation die Zuweisung zu einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nahe.

Die nachfolgenden Anforderungen müssen alle erfüllt sein, damit das Trennungsvermögen für die Zukunft bejaht werden kann:

Anforderung:

Der Klient hat in der Vergangenheit und wird, falls der Konsum noch nicht eingestellt wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ausschließlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumieren (d.h. besser kein Haschisch erwähnen, kein Öl, eher schwächere Cannabissorten).

Anmerkung: Beim Cannabisgebrauch werden für das Fahrerlaubnisrecht verschiedene Konsumgrade („einmalig“ – „gelegentlich“ – „regelmäßig“) unterschieden.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Weder aus der Vorgeschichte noch aus den Aussagen des Klienten ist die Bereitschaft zu entnehmen, andere Drogen außer Cannabis zu konsumieren (sonst strengere Prüfung!).

Sofern eine Haaranalyse durchgeführt wurde, fanden sich keine Hinweise auf Konsum anderer Drogen.

Der Klient trinkt entweder Alkohol oder raucht Cannabis, nicht aber beides zusammen (wer das bei der MPU sagt, hat verloren! Bitte unbedingt merken. Um den Mischkonsum zwischen Alkohol und Cannabis gibt es einige krude, wissenschaftlich kaum haltbare, aber von den Behörden als wahr unterstellte Theorien. Cannabis soll demnach durch Alkohol extrem potenziert werden. Wenn also der Gutachter beiläufig fragt, ob Sie sich denn zum Joint auch mal ein Bier gönnen, sollten Sie nicht antworten, dass ein halber Kasten Pils samt 3 Bongs zum Feierabend eben dazu gehört).

Ein mehrfacher Konsum in der Woche findet nicht statt.

Wenn der Klient raucht, verbraucht er pro Einzelkonsum nicht mehr als 0,25–0,5 g Haschisch oder 1–2 g Cannabis (hier zeigt sich meines Erachtens, wie weit die Wissenschaft von der Realität weg ist. 2 Gramm pro Einzelkonsum ist schon eine Hausnummer und ich wette drauf, dass ein Selbsttest der Gutachter mit 2 Gramm Sensi Star aus der Beobachterperspektive interessant wäre).

Beim Klienten wurden keine so großen Mengen Haschisch erworben, dass man von einem regelmäßigen Konsum ausgehen muss (also mehr als 5 g).

Die THC-COOH Konzentration im Blut liegt unter 100 ng/ml Blut.

Der Klient betreibt keinen Eigenanbau von Cannabis mit hoher Wirkstoffkonzentration (das bedeutet, dass Grower laut dieser Leseart keine Gelegenheitskonsumenten sein können, ein sehr interessanter Aspekt).

Beim Klienten ist es noch nicht zu Gewöhnungseffekten gekommen, so dass eine Dosissteigerung erforderlich war, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

Der Klient hat noch keine atypischen Konsumverläufe mit negativen Begleiterscheinungen wie etwa Paranoia erlebt („Schon mal einen schlechten Abend mit Cannabis gehabt?“)

Der Klient ist weder in der Drogenszene „unterwegs“. Hierzu kann schon die regelmäßige Teilnahme an Technoveranstaltungen zählen. Also Vorsicht, was Sie bei der MPU erzählen, sollte es sich bei Ihnen um einen Liebhaber der elektronischen Musik handeln. Die tollen Erlebnisse vom letzten Fusion-Festival und die Vorzüge des Raver-Daseins behalten Sie bitte für sich. Der Gutachter und die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde wissen im Zweifel eh nicht wovon Sie reden. Verwaltungsbeamte sind selten Raver. Sehr selten glaube ich.

Er stellt Cannabis im Vergleich zu Alkohol nicht als die harmlosere Droge dar. Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Keine Verharmlosung bei der MPU. Cannabis ist nicht gut. Einstiegsdroge und so. Dass das Unsinn ist, wissen Sie und ich weiß es auch. Aber es geht bei der MPU nicht um Überzeugungsarbeit. Spielen Sie das Spiel so wie es gewollt wird. Ja – Sie haben Cannabis genommen und das ist nicht so toll. Sie werden ganz sicher nur noch sehr selten konsumieren. Schon aus gesundheitlichen Aspekten.

Neben dem Konsum von Cannabis bestehen noch andere, wichtigere Ziele im Leben, die weiterhin mit nicht abnehmender Stärke verfolgt werden (Arbeit, Sport, Familie, lassen Sie sich was einfallen – wenn Ihnen nichts einfällt sollten Sie eine dauerhafte Abstinenz ernsthaft in Erwägung ziehen).

Anforderung:

Der Klient kennt sich hinsichtlich der qualitativen Unterschiede der Cannabisprodukte und Wirkungsverläufe gut aus. Deshalb ist es zu erwarten, dass zukünftig eine Trennung von Konsum und Führen eines Fahrzeugs erfolgt. Die Risiken, die der Konsum von Cannabis für die Teilnahme am Verkehr mit sich bringt, sind dem Klienten spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Klient kennt die qualitativen Unterschiede der Cannabisprodukte und weiß insbesondere, wie stark die von ihm konsumierten Produkte wirken. Die Unkalkulierbarkeit der Wirkstoffmenge ist ihm bewusst und er wird hieraus die richtigen Schlüsse für die Teilnahme am Straßenverkehr ziehen.

Ihm ist die Gefahr bekannt, dass die Wirkung von Cannabis – etwa bei oraler Aufnahme – stark verzögert und unerwartet stark einsetzen kann.

Der Klient weiß, dass der Mischkonsum von Alkohol und Cannabisprodukten zusätzliche Risiken für den Straßenverkehr nach sich zieht (siehe oben – deshalb niemals bei der MPU diesen Mischkonsum einräumen. Jedenfalls nicht in der Prüfkategorie „gelegentlicher Konsum und Trennungsvermögen“).

Der Klient nimmt Cannabisprodukte nicht zu sich, wenn er unter der Wirkung von Medikamenten, insbesondere von Psychopharmaka steht.

Der Klient kennt den prinzipiellen Unterschied zwischen dem Stoffwechsel von Alkohol und THC, insbesondere die schwer kalkulierbare Abbauphase betreffend. Sie sollten sich also informieren, wie schnell sich Alkohol sowie Cannabis jeweils im Blut abbauen. Als Richtwert für Alkohol merken Sie sich bitte 0,15 Promille/Stunde. Bei Cannabis ist dies wesentlich schwieriger zu sagen, als Richtlinie (ohne Gewähr!) gelten folgende Werte: Aktives THC: bis ca. 24–48 Stunden nach dem Konsum. Abbauprodukt THC-COOH im Blut bis zu 8 Wochen!

Anforderung:

Der Klient hat plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss gefasst und seine Selbstkontrolle ist so stark, dass diese auch umgesetzt werden

Entsprechende Vorausssetzungen:

Der Klient führt mindestens 24 Stunden nach dem Abklingen der subjektiven Rauschwahrnehmung kein Fahrzeug und vermeidet somit einen Konflikt mit den geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere mit § 24 StVG.

Der Klient ist psychisch stark genug, auch bei bestehendem Gruppendruck eine Rauschfahrt zu vermeiden. Hier liegt es an Ihnen darzulegen, wie Sie dieses Ziel konkret erreichen wollen.

Der Klient hat eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und realistische Einschätzung seines zukünftigen Cannabiskonsums im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Realistisch in diesem Sinne kann es etwa sein, wenn Sie angeben, zukünftig ausschließlich Freitags Cannabis zu konsumieren und erst am Montag wieder am Straßenverkehr teilzunehmen.

Das Konsumsetting wird für die Zukunft in Hinblick auf Zeitpunkt, Ort und vor allem die Verkehrsanbindung so gestaltet, dass der Gebrauch eines KFZ unwahrscheinlich ist.

Sofern sich die Planungen anders gestalten als gedacht (so z.B. wenn die eigene Möglichkeit, irgendwo mitzufahren ausfällt), reagiert der Klient mit Drogenverzicht.

Das Interesse des Klienten ist klar orientiert an den Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer.

Anforderung:

Es liegen im Zusammenhang mit dem damaligen Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen oder sonstigen Anpassungsstörungen (mehr) vor, die die Fahreignung ausschließen.

Entsprechende Voraussetzungen:

Es hat weder eine ambulante noch eine stationäre Behandlung wegen psychiatrischer Probleme stattgefunden (falls es doch psychotische Phasen gegeben hat, muss unter Abstinenzbedingungen eine mindestens einjährige Symptomfreiheit vorliegen). Bitte beachten Sie, dass solche Informationen auf verschiedenen Wegen in Ihre Verkehrsakte gelangen können. Bevor Sie die MPU absolvieren, ist es deshalb ziemlich ratsam, einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und Ihre Aussagen entsprechend auf Kongruenz mit dem Akteninhalt zu prüfen.

Der Klient nimmt zur Zeit der Begutachtung keine Psychopharmaka ein.

Im Zusammenhang mit Drogen sind keine Psychosen aufgetreten.

Es liegen keine Hinweise vor, die das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms nahe legen.

Durch Drogen verursachte Depressionen oder Suizidtendenzen bestehen nicht.

Anforderung:

Persönlichkeitsstörungen in Folge des früheren Drogenkonsums liegen nicht vor.

Entsprechende Voraussetzungen:

Störungen des Sozialverhaltens des Klienten aufgrund früheren Drogenkonsums liegen nicht bzw. nicht mehr vor.

Es liegt eine altersentsprechende Persönlichkeitsentwicklung vor, es liegt keine Entwicklungsstagnation mehr vor. Es ist ein deutlicher Unterschied seit dem Beginn der Therapie / Abstinenz und dem jetzigen Zustand festzustellen, die sich in einer größeren Selbstakzeptanz, höherer Belastbarkeit und besseren Sozialkontakten äußert.

Der Klient handelt „erwachsen“. Er hat sein Leben im Griff und kann seine Chancen und Grenzen realistisch einschätzen, baut also keine „Luftschlösser“.

Der Klient führt sein Leben vollkommen eigenverantwortlich, therapeutische Hilfestellungen benötigt er hierzu nicht.

Die Fähigkeit, sich sozial anzupassen und einzugliedern, liegt nunmehr vor.

Anforderung:

Die psychofunktionale Leistungsfähigkeit des Klienten ist durch den früheren Drogenkonsum nicht soweit beeinträchtigt, dass ein Fahreignungsmangel attestiert werden muss.

Entsprechende Voraussetzungen:

Bei den medizinischen Untersuchungen der verkehrsrelevanten Leistungsbereiche (Wie gut sieht der Klient, wie verhält es sich mit seinem Reaktionsvermögen etc.) zeigen sich keine gravierenden Minderleistungen. Vor den verschiedenen Tests hinsichtlich Ihres Reaktionsvermögens brauchen Sie keine Angst zu haben. Es werden keine Wunderdinge sondern nur normales Reaktionsvermögen von Ihnen erwartet. Darauf brauchen Sie sich definitiv nicht gesondert vorzubereiten. Wenn Sie dennoch an den Tests scheitern sollten (was nur sehr selten vorkommt), ist es sowieso besser, wenn Sie auf das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art zukünftig verzichten.

Bei der Durchführung des Tests liegt eine deutlich erkennbare Motivation vor, diese positiv zu gestalten, Anzeichen für eine drogenbedingte Antriebsstörung liegen nicht vor.

Das Leistungsvermögen des Klienten kann als stabil bezeichnet werden, es gibt keine Hinweise auf möglicherweise kurzfristig auftretende starke Schwankungen der Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit.

Der Drogenkonsum liegt soweit in der Vergangenheit, dass eine plötzlich auftretende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund Echo-Phänomenen nicht zu erwarten ist. Die Echo-Problematik hält der Verfasser dieses Skripts seit jeher für nicht tragbar. Allerdings könnten hierzu Fragen des Gutachters wie „Haben Sie schon mal Flashbacks gehabt und wenn ja: Wie lange ist zwischen Konsum und Flashback vergangen?“ gestellt werden.

Der Klient schätzt die eigene Risikobereitschaft realistisch ein. Bei ihm ist keine Neigung zum Aufsuchen riskanter Grenzsituationen (etwa wegen des „Kicks“) feststellbar.

Die Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ist realistisch, eine Selbstüberschätzung und die damit verbundene Neigung zum Außerachtlassen der Verkehrsregeln bestehen nicht.

Bei Leistungseinschränkungen wie Müdigkeit reagiert der Klient mit defensiver Fahrweise.

Der Klient benutzt das Autofahren nicht, um etwaige psychische Spannungen abzubauen.

Die Fahrweise ist angepasst. Die Fahrleistung des Klienten ist stabil, d.h. sie ist unabhängig von depressiven oder euphorischen Stimmungslagen.

Beim Klienten bestehen noch Defizite hinsichtlich der Fahreignung. Diese sind aber durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer ausräumbar – wann ist das der Fall?

Das problematische Verhalten des Klienten wird durch eine der Rehabilitationsmaßnahmen angesprochen und kann in ausreichendem Maße positiv beeinflusst werden.

Die verbleibenden Bedenken des Gutachters sind nicht stark ausgeprägt, so dass damit zu rechnen ist, dass diese Restzweifel in einem Kurs nach § 70 FeV komplett ausgeräumt werden können.

Bei dem drogenauffälligen Klienten fehlt es an Hinweisen auf generelle Fehleinstellungen und / oder Verhaltensprobleme, die unabhängig von dem Drogenkonsum die Fahreignung in Zweifel ziehen könnten. Dies kann der Fall sein, wenn der Klient neben der Drogenauffälligkeit erhebliche und/oder wiederholte verkehrsrechtliche Verstöße oder auch allgemeinrechtliche Straftaten aufzuweisen hat. Ebenso, wenn der Klient weiterhin psychische Auffälligkeiten zeigt, die dem Fehlverhalten oder auch dem Drogenmissbrauch zugrunde lagen (z.B. extrem schlechtes Selbstwertgefühl, neurotische Fehlhaltungen).

Bei dem verkehrsauffälligen Klienten sind keine weiteren eignungsrelevanten Auffälligkeiten bekannt (so etwa, wenn beim Klient zusätzlich der Verdacht auf Alkoholmissbrauch nahe liegt).

Bei einem Klienten mit gemischter Drogen-/Alkoholauffälligkeit und entsprechend mehreren Fragestellungen, die dem Gutachten zugrunde liegen, lassen sich eine oder mehrere Fragen bereits jetzt positiv beantworten und die verbleibenden Defizite können in einem Kurs nach § 70 FeV beseitigt werden.

Der Klient ist nach der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV oder einer ähnlichen Maßnahme noch nie wieder erneut einschlägig aufgefallen. Ist er es doch (also bei einer erneuten Rauschfahrt), ist der mögliche Erfolg eines erneuten Kurses in Zweifel zu ziehen

Im Rahmen des § 70 FeV-Kurses wurden Drogenscreenings durchgeführt, die die Abstinenz des Klienten bestätigen.

Der Klient ist in ausreichendem Maße selbstkritisch und vor allem durchsetzungsfähig genug, um die von ihm gesteckte Verhaltensänderung einzuleiten und v.a. durchhalten zu können.

Der Klient hat sein problematisches Verhalten hinsichtlich des Drogenkonsums erkannt und ist zu einer Verhaltensänderung ernsthaft bereit.

Der Klient schildert die Umstände seines Drogenkonsums klar und konkret. Der Klient kann sich an die Einzelheiten seiner Verkehrsverstöße erinnern (wie kam es zu der Rauschfahrt?).

Der Klient hat seine bisherigen Einstellungen und Angewohnheiten bezüglich des Themas „Drogen und Teilnahme am Straßenverkehr“ als fehlerhaft und unangemessen erkannt.

Der Klient zeigt zumindest ansatzweise auf, dass er im Wege einer Selbstreflektion der Frage auf den Grund gegangen ist, warum er überhaupt Drogen konsumiert. Er ist in der Lage – wenn auch nur oberflächlich – seine Gedanken und Gefühle in den kritischen Situationen (also bei den Rechtsverstößen) zu beschreiben.

Der Klient argumentiert nicht dergestalt, dass er sich in bestimmten Gruppenzwangssituationen dem Konsum „halt nicht entziehen“ könne.

Der Klient bewertet das Gefährdungspotential, das seinem Verhalten innewohnt, nunmehr realistisch. Er ist in der Lage, dem Gutachter die Risiken einer Rauschfahrt darzustellen.

Der Klient argumentiert nicht damit, dass Freunde und Altersgenossen ja auch alle Drogen nehmen und dies quasi normal sei. Sprich: Er verharmlost nicht.

Die geistigen, vor allem die kommunikativen Fähigkeiten und die Möglichkeit zur Selbstreflexion sind beim Klienten ausreichend ausgeprägt, so dass zu erwarten ist, dass ein Kurs nach § 70 FeV erfolgreich sein wird.

Der Klient ist in der Lage, zumindest einfache selbstreflexive Gedanken zu seiner Rauschfahrt und den Umständen, die dazu führten, sprachlich darzustellen.

Der Klient ist in der Lage, die wesentlichen Gesprächsinhalte des § 70 FeV Kurses zu verstehen.

Der Klient versteht die Erklärungen, es kommt nicht zu Problemen der Verständigung, wenn die Fragen einfach gelagert sind.

Der Klient ist in der Lage, dem Leiter des Kurses konzentriert zuzuhören und sich in dessen Gedankenwelt hineinzuversetzen. Der Klient haftet nicht an einem festen Weltbild, sondern ist bereit, die Ratschläge wirklich anzunehmen.

Der drogenauffällige Klient hat nach den erlebten negativen Konsequenzen des Drogenkonsumverhaltens Verhaltensänderungen vorgenommen, insbesondere den Drogenkonsum eingestellt. Er ist zumindest grundsätzlich motiviert, diesen Zustand auch weiterhin aufrechtzuerhalten

Der Klient hat entweder bereits angefangen, sich von seinem Drogen konsumierenden Bekanntenkreis und von den dazugehörigen Örtlichkeiten abzunabeln oder er hält diesen Schritt zumindest für erforderlich.

Der Klient ist bereit, in den verbliebenen noch problematischen Bereichen seines Verhaltens Veränderungen in Angriff zu nehmen. Die Formulierungen seiner Ziele bleiben nicht bloß vage und pauschal.

So. Das soll es zunächst gewesen sein mit diesem Thema. Als Richtschnur hilft es hoffentlich. Sparen Sie sich teure Vorbereitungskurse mit „Geld-zurück-Garantie“ oder dem Versprechen, dass Sie die MPU bestehen. Das ist unseriös.

Gehen Sie Ihre Probleme ernsthaft an. Lassen Sie sich bei der MPU nicht auf politische Diskussionen ein, damit gewinnen Sie nichts, man wird denken, Sie seien nicht selbstkritisch und reden lieber daher, anstatt sich Ihren (vermeintlichen) Problemen zu stellen. Prägen sich die Fragen ein und bereiten sich entsprechend vor. Eine Verhaltensänderung weg von den Drogen ist übrigens aus meiner Sicht immer klasse. Dennoch brauche zumindest ich niemand, der mir sagt, was ich konsumieren soll und was nicht. Aber das ist eine andere Diskussion. Trennen Sie bitte zukünftig immer sauber Konsum von Drogen und die Teilnahme am Straßenverkehr. Alles andere ist höchst unverantwortlich und damit schaden Sie auch dem Ansehen der anderen Konsumenten. Verantwortungsvoller Konsum. Darum geht es.

Wenn Sie noch Fragen haben zu dem Thema, besuchen Sie meine Webseite

www.strafverteidiger-schueller.de

Sie können mich auch gerne anrufen oder mir eine Mail senden. Aber bitte nur mit nüchternem Kopf.

Wir können gerne noch genauer über das Thema reden, eine passgenaue Vorbereitung ausarbeiten und eine Prüfung simulieren – sprich: Eine gute Chance auf eine positive MPU erarbeiten. Zumindest das – aber auch nicht weniger – kann ich garantieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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