Mündliche Kündigung durch Arbeitgeber
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Auch gegen eine mündliche Kündigung ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 25 Ta 1628/10) innerhalb der Frist von 3 Wochen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend Klage zu erheben, da die ansonsten wegen der Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksame Kündigung gem. § 7 Kündigungsschutzgesetz als rechtswirksam gilt.
Grundsätzlich sollte gegen jede Erklärung des Arbeitgebers, die als Kündigung angesehen werden kann, entsprechend innerhalb der Frist von 3 Wochen des Kündigungsschutzgesetzes Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
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