Müssen bei einer Scheidung immer beide Ehegatten persönlich angehört werden?

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Diese Frage hatte das OLG Brandenburg in einem Beschluss vom 13.5.2020 (13 UF 20/20) zu beantworten. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann bereits im Jahr 2016 einen Ehescheidungsantrag eingereicht und dabei angegeben, dass die Ehegatten seit Januar 2015 getrennt voneinander gelebt haben. Diesen Trennungszeitpunkt hatte die Ehefrau dann in ihrer Stellungnahme an das Gericht bestätigt. Einen Scheidungsantrag oder eine Zustimmung hatte die Ehefrau dabei noch nicht angekündigt. Später liefen Verhandlungen zwischen den Ehegatten zu Folgesachen, sodass das Gericht die Scheidung erst auf Oktober 2019 terminiert hatte. Dann erlitt der Ehemann im Rahmen des Verfahrens einer Krebserkrankung und ließ den Scheidungstermin auf 2020 verlegen. Die Terminsverlegung begründete er damit, dass er aufgrund der Krebserkrankung nicht in der Lage wäre, den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrzunehmen. Jetzt teilte die Ehefrau dem Gericht mit, dass sie nicht mehr geschieden werden möchte. Sie teilte weiter mit, dass sie davon ausgeht, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Krebserkrankung auch nicht mehr geschieden werden möchte. In jedem Fall bestand sie auf die persönliche Anhörung ihres Ehemanns vor Gericht. Dieser hatte dann eine handschriftliche Erklärung bei Gericht eingereicht, dass er weiterhin geschieden werden will. Im dann anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war der Ehemann nicht anwesend-nur sein Rechtsanwalt. Dieser beantragte für den Ehemann die Ehescheidung. Die Ehefrau beantragte den Scheidungsantrag abzuweisen. Das Familiengericht schied die Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Die Ehefrau legte ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein und machte geltend, dass der Scheidungsbeschluss an einem schweren Verfahrensmangel-an einem Anhörungsmangel gemäß § 117 Abs. 2 FamFG leiden würde. Dadurch, dass der Ehemann nicht angehört worden sei, hätte auch die Ehe nicht geschieden werden dürfen-so ihre Argumentation. Die Beschwerdeinstanz bestätigte den Scheidungsbeschluss des Familiengerichtes und begründete dies vor allem mit § 1566 Abs. 2 BGB. Danach wird das Scheitern einer Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten 3 Jahre lang getrennt voneinander gelebt haben. Diese Voraussetzung war im Falle der Ehegatten erfüllt: Die Ehefrau hatte bereits im Jahr 2016 bestätigt, dass sie seit Januar 2015 getrennt von ihrem Mann gelebt hatte. Mittlerweile war es Januar 2020-die 3-Jahres-Frist war danach schon lange abgelaufen. Daher konnte die Ehe auch ohne persönliche Anhörung des Ehemanns geschieden werden.


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