Müssen Eltern die Zweitausbildung ihrer Kinder finanzieren?

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Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich eine angemessene Berufsausbildung, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Findet das Kind allerdings nach der abgeschlossenen Erstausbildung keine Arbeitsstelle, müssen die Eltern eine weitere Ausbildung in der Regel nicht mehr finanzieren.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 27.04.2018.

Zum Hintergrund: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Dazu zählt auch die Finanzierung einer Berufsausbildung, die der Begabung, Neigung und dem Leistungswillen des Kindes entspricht. Gesetzlich verankert ist dies in § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB.

Zum Sachverhalt: Erst Tanzausbildung, dann Psychologiestudium

Im konkreten Fall hatten die Eltern ihrer Tochter bereits eine Ausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Als die Tochter trotz Tanzdiplom jedoch keine Anstellung fand, begann sie in Münster Psychologie zu studieren. Dabei erhielt sie vom Land NRW Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 6.400 € (s. unseren Beitrag zum Unterhalt für Studenten). Diese verlangt das Land nun von den Eltern ersetzt.

Zur Entscheidung: Eltern müssen BAföG-Leistungen nicht zurückzahlen

Wie das OLG Hamm entschied, müssen die Eltern den Betrag nicht erstatten, da sie ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr schuldeten.

Eltern müssten nur eine (Erst-)Ausbildung finanzieren, die den Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes am besten entspreche und sich im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern halte.

Nur ausnahmsweise müssten Eltern auch eine Zweitausbildung finanzieren. Dies sei etwa der Fall, wenn der Beruf aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne oder sich während der Erstausbildung eine andere besondere Begabung zeige. Auch eine Weiterbildung, die im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehe und von Anfang an angestrebt war, müsse finanziert werden.

Das Psychologiestudium habe jedoch in keinem Zusammenhang mit der früheren Tanzausbildung gestanden und sei auch nicht von Anfang an angestrebt worden. Vielmehr entspreche die Erstausbildung den Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, die seit jungen Jahren tanzte und das Tanzdiplom erfolgreich ablegte. Das allgemeine Arbeitsplatzrisiko trügen nicht die Eltern, sondern das volljähriges Kind selbst.

Fazit: Erstausbildung ja, Zweitausbildung grundsätzlich nein

Für die erste Berufsausbildung müssen die Eltern bezahlen, eine Zweitausbildung hat das volljährige Kind jedoch selbst zu tragen. Schließlich hat es bereits eine Ausbildung und damit die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18

Haben auch Sie Fragen bezüglich etwaiger Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder? Kommen Sie gerne in unsere Kanzlei und lassen Sie sich von unseren Experten im Familienrecht beraten.


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