Muss der Arbeitgeber die Raucherpause bezahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Raucherpausen genommen werden können, ohne dass sie von der Arbeitszeit abgezogen werden. Oft führt dies zu Unmut bei den nichtrauchenden Kollegen oder dem Arbeitgeber. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft die selbstgenommenen Raucherpausen weiterhin bezahlt, oder ob dieser durch eine entsprechende Anweisung zukünftig einen Lohnabzug für die Raucherpausen vornehmen kann.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, lediglich Lohn für geleistete Arbeit zu zahlen. Eine Arbeitsunterbrechung, also auch eine selbstgenommene Raucherpause, führt daher dazu, dass Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht entstehen. Auch wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg das monatliche Gehalt trotz Raucherpausen ungekürzt gezahlt hat, kann er nach Erfassung der Pausenzeiten zukünftig einen Lohnabzug vornehmen und die Vergütung kürzen.

Auch die gesetzlichen Ruhepausen muss der Arbeitgeber nicht vergüten, sodass die Raucher auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die eigenmächtig genommenen Raucherpausen auch künftig vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Raucherpausen müssen allerdings vom Arbeitgeber zeitlich erfasst werden. Die Zeiterfassung stellt dabei keine Diskriminierung der Raucher dar. Auch mit dieser Frage haben sich die Arbeitsgerichte bereits intensiv auseinandergesetzt; so auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Urteil vom 20.07.2015 zum Az. 7 Sa 131/15.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während der Raucherpause besteht. Hält sich ein rauchender Arbeitnehmer nicht an diese Anweisung, kann das eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen; vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 06.05.2010 zum Az. 10 Sa 712/09.

Immer wieder und in nicht unerheblichem Maß nutzen Arbeitnehmer bezahlte Arbeitszeit für private Zwecke, wie z. B. für eine Raucherpause. Die Urteile der Arbeitsgerichte setzen hier wichtige Grenzen, denn ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen während der Arbeitszeit gibt es nicht. Auch nicht mit Unterstützung des Betriebsrats. Möglich ist eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Zeiterfassung ihrer Raucherpausen. Bei einem wiederholten Verstoß drohen arbeitsrechtliche Sanktion, wie Abmahnung, Kündigung oder Lohnabzug.

Rechtsanwältin Nadja Semmler, Neuruppin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Nadja Semmler

Beiträge zum Thema