Muss der Erbe Wohngeld zahlen - oder nicht?

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Muss der Erbe Wohngeld zahlen - oder nicht? Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Der glückliche Neffe erbt die Eigentumswohnung des Erbonkels. Das Glück währt nicht lange. Der Neffe stellt fest, dass die Wohnung überschuldet ist. Leider ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen. Dennoch will er das Wohngeld nicht mehr bezahlen. Bekommt er Recht?

Mit einem vergleichbaren Fall hatte es jetzt der Bundesgerichtshof zu tun. In seinem Urteil vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12) gibt er die typische Juristen Antwort: Es kommt darauf an.

Für Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe seine persönliche Haftung begrenzen auf den Bestand des Nachlasses - also auf null, wenn der Nachlass nichts wert ist. Mit seinem eigenen Vermögen muss er nicht „bluten". 

Für Eigenverbindlichkeiten muss der Erbe wohl oder übel zahlen, und zwar aus seinem eigenen Vermögen. Zu diesen Eigenverbindlichkeiten gehören auch die Kosten, die durch die Nachlassverwaltung begründet werden.

Bei Mietwohnungen hatte der Bundesgerichtshof erst vor kurzem entschieden, dass die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fällig werdenden Mieten der Erblasserwohnung als Nachlassverbindlichkeiten zu werten sind. Der Vermieter geht also leer aus, wenn der Erbe seine Haftung auf den Bestand des Nachlasses beschränkt.

Komplizierter - und anders - sind die Verhältnisse bei geerbten Eigentumswohnungen. Bisher unterschied man, ob die Wohngeldschuld durch einen Beschluss zu Lebzeiten des Erblassers begründet worden ist (dann reine Nachlassverbindlichkeit) oder nach Eintritt des Erbfalls (dann auch Eigenverbindlichkeit). Der Bundesgerichtshof schafft jetzt Klarheit.

Es kommt es nicht darauf an, ob die Schulden vor oder nach dem Erbfall begründet wurden. Maßgebend ist nur, ob die Wohngeldschulden nach dem Erbfall fällig werden.

Zwar zählen die „vom Erblasser herrührenden Schulden" als Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet.

Anders jedoch steht es bei Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses - sei es durch rechtsgeschäftliches Handeln, sei es durch eine sonstige Verwaltungsmaßnahme (etwa durch Unterlassen einer möglichen Kündigung) - entsteht eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld des Erben. Für die muss er mit seinem eigenen Vermögen haften, auch wenn der Nachlass wertlos ist. Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist.

Diese Grundsätze gelten, so der Bundesgerichtshof, auch für die laufenden Kosten einer geerbten Eigentumswohnung.

Eine Verwaltungsmaßnahme liegt nicht erst dann vor, wenn der Erbe nach außen tätig wird, indem er etwa Mieten einzieht, Handwerker beauftragt oder an Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirkt. Ein Verwaltungshandeln des Erben liegt in der Regel spätestens dann vor, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dann kann er faktisch die Wohnung nutzen. Es ist seine Entscheidung, wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht. Eine Verwaltungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn er sich dazu entscheidet, die Wohnung leer stehen zu lassen.

Nur in Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten des Erben nicht als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Der Erbe muss beweisen, dass ein solcher Ausnahmefälle vorliegt - beispielsweise, weil er wegen eines eingetragenen Wohnrechts keine Nutzungsmöglichkeit hat. Sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, geht der Erbe aus einer bloß passiven Rolle heraus und begründet damit Eigenschulden.

Fazit:

Der Erbe muss die Wohngeldschulden bezahlen, die nach dem Erbfall fällig werden, gleichgültig, ob der entsprechende Beschluss vor oder nach dem Erbfall gefasst worden ist. Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für diese Schulden. Davor kann er sich nur schützen, indem er die Erbschaft rechtzeitig ausschlägt.

Nur in extremen Ausnahmefällen kann er seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Beschränkung funktioniert dann nie, wenn der Erbe selbst an Eigentümerversammlungen teilnimmt.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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