Muss für ein Wohnrecht aus Testament Ersatz geleistet werden?

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Nein. Der Sozialhilfeträger bzw. die Wohnrechtsberechtigte hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen, die ein Eigentümer durch die Vermietung einer Wohnung erzielt, an der ein Wohnrecht besteht, welches der Wohnrechtsberechtigten von dem Eigentümer eingeräumt wurde, weil er hierzu durch das Testament verpflichtet war. 

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 13.06.2017, Az. I-10 U 105/16. Auch das Landgericht Dortmund hatte zuvor einen solchen Ersatzanspruch verneint.

Was ist passiert?

Ein Sozialhilfeträger verlangt von dem Stiefsohn einer Pflegebedürftigen die Herausgabe der von ihm erzielten Mieteinnahmen, nachdem er den Anspruch auf Herausgabe von der Pflegebedürftigen auf sich übergeleitet hat.

Der Stiefsohn ist Eigentümer eines Hauses. Dieses erbte er von seinem Vater, dem Ehemann der Pflegebedürftigen. Der Vater verfügte in seinem Testament, dass der Sohn seiner Ehefrau ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses einräumen muss. Dies tat der Sohn auch.

Bis zur ihrer Heimaufnahme wohnte die Pflegebedürftige in der Wohnung. Ein halbes Jahr nach der Heimaufnahme vermietete der Stiefsohn die Wohnung. Bis zum Tod der Pflegebedürftigen erzielte er Mieteinnahmen in Höhe von gut 18.200 €.

Der Sozialhilfeträger gewährte der Pflegebedürftigen Pflegewohngeld und Sozialhilfe in Höhe von gut 22.000 €. Als Wertausgleich aus dem Wohnrecht verlangt der Sozialhilfeträger von dem Stiefsohn nun die Herausgabe der erzielten Mieteinnahmen aus übergeleitetem Recht.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Sozialhilfeträger Ansprüche des Pflege-/Hilfebedürftigen auf sich überleiten?

Damit der Sozialhilfeträger einen Herausgabeanspruch der Pflegebedürftigen auf sich überleiten und danach geltend machen kann, muss die Pflegebedürfte (Wohnrechtsberechtigte) ihrerseits einen Anspruch gegen den Stiefsohn (Eigentümer) auf Herausgabe der erzielten Mieteinnahmen haben.

Woraus könnte sich ein Zahlungsanspruch der Wohnrechtsberechtigten ergeben?

Als Grundlage für einen Zahlungsanspruch käme an sich das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht in Betracht. Dieses Wohnrecht verpflichtet den Eigentümer aber lediglich, die Nutzung der Wohnung zu dulden. Es verpflichtet ihn nicht, etwaige Mieteinnahmen, die er nach dem Umzug der Wohnrechtsberechtigten in ein Pflegeheim erzielt, an diese auszuzahlen.

Ein Zahlungsanspruch der Wohnrechtsberechtigten (Pflegebedürftigen) gegen den vermietenden Eigentümer (Stiefsohn) könnte sich auch aus einer zwischen den beiden getroffenen Vereinbarung ergeben. Die beiden müssen sich darüber einigen, dass dem Eigentümer die Vermietung an Dritte erlaubt sein soll. 

Eine solche Vereinbarung ist notwendig, weil die Rechtslage bei Bestehen eines Wohnrechts so ausgestaltet ist, dass weder die Wohnrechtsberechtigte noch der Eigentümer ohne Zustimmung des jeweils anderen die betroffenen Räume vermieten kann. Die Wohnrechtsberechtigte und der Eigentümer haben sich in diesem Fall nicht über die Vermietung geeinigt.

Kann die Vereinbarung über die Gestattung der Vermietung durch das Testament ersetzt werden?

Nein, das ist nicht möglich. Der Erblasser (Vater) kann in seinem Testament seinen Erben (Sohn) zwar verpflichten, die Mieten an die Wohnrechtsberechtigte auszuzahlen. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch der Wohnrechtsberechtigten gegen den Erben/Eigentümer. Denn der Erblasser kann nicht als Dritter über den Inhalt einer Vereinbarung zwischen der Wohnrechtsberechtigten und dem Eigentümer bestimmen.

Kann der Erblasser auf einem anderen Weg erreichen, dass der Eigentümer die Mieten an die Wohnrechtsberechtigte auszahlen muss?

Ja. Der Erblasser kann in seinem Testament eine Regelung für den Fall treffen, dass die Wohnrechtsberechtigte ihr Wohnrecht dauerhaft nicht mehr ausüben kann, z. B. weil sie in ein Pflegeheim umziehen muss. Er kann im Testament bestimmen, dass das Wohnrecht in diesem Fall aufgehoben werden soll. Sobald das Wohnrecht aufgehoben ist (die Wohnrechtsberechtigte also dauerhaft ausgezogen ist), darf der Eigentümer die Wohnung vermieten.

Der Erblasser kann außerdem im Testament festlegen, dass der Eigentümer die durch eine Vermietung erzielten tatsächlichen Einnahmen als Rente an die dann ehemalige Wohnrechtsberechtigte zahlen muss.

Eine solche Regelung muss sich aber eindeutig aus dem Testament ergeben. Das war in dem hier entschiedenen Fall nicht so. Aus dem Testament ergab sich lediglich, dass sein Sohn Erbe werden und seine Frau ein lebenslanges Wohnrecht bekommen sollte. Eine Regelung für den Fall, dass seine Frau das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, hat er nicht getroffen. Deshalb hatte die Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Herausgabe der erzielten Mieteinnahmen gegen ihren Stiefsohn.

Da kein Anspruch der Pflegebedürftigen gegen den Stiefsohn bestand, konnte der Sozialhilfeträger auch keinen Anspruch auf sich überleiten.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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