Muss ich einer Vorladung durch die Polizei nachkommen?

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Regelmäßig sitzen Mandanten vor mir, die oft überraschend ein Schreiben der örtlichen Polizei erhalten haben, mit dem sie gebeten werden, dort zum Zwecke der Vernehmung/Anhörung vorzusprechen.

„Muss ich da hingehen?” – so lautet dann die Standardfrage.

Diese Frage lässt sich mittlerweile nicht mehr so eindeutig beantworten wie früher.

Nach bis zum 23.08.2017 geltender Rechtslage durften sowohl Beschuldigte als auch Zeugen eine Ladung durch die Polizei getrost ignorieren. Es gab keine Verpflichtung, der Vorladung nachzukommen.

Dies hat sich durch eine Gesetzesänderung zum 24.08.2017 geändert.

Vorladung als Beschuldigter

Sind Sie als Beschuldigter geladen, müssen Sie einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen. Sie müssen auch nicht absagen, sondern können die Vorladung ignorieren. Allerdings sollten Sie nicht davon ausgehen, dass sich die Beschuldigungen von alleine wieder in Luft auflösen. Sinnvoll ist daher in jedem Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einholung von Akteneinsicht. Dann ist Ihnen bekannt, was man Ihnen konkret vorwirft und worauf sich dieser Vorwurf stützt. Erst dann kann überlegt werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob Schweigen weiterhin Gold ist.

Vorladung als Zeuge

Erhalten Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Zeuge, kommt es darauf an, ob die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Denn dann dürfen Sie sie nicht ignorieren, sondern müssen ihr nach der Neufassung des § 163 Abs. 3 StPO Folge leisten. Denn dort heißt es:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“

Die Vorladung sollte also genau gelesen werden. Fehlt ein Hinweis auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss auch der vorgeladene Zeuge nicht den Weg zur Polizei antreten. Weist die Polizei aber in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornehmen wird, sollte die Vorladung nicht ignoriert werden. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder die zwangsweise Vorführung.

Wer an dem von der Polizei genannten Termin verhindert ist, sollte deshalb umgehend telefonisch einen neuen Termin vereinbaren.

Oft werden Familienangehörige als Zeugen vorgeladen. Diesen kann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Im Übrigen kann der Zeuge auch die Aussage verweigern, wenn er Gefahr läuft, sich selbst mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten. Bei Unsicherheiten darüber empfiehlt sich eine vorhergehende anwaltliche Beratung. Es kann auch sinnvoll sein, die Vernehmung in Anwesenheit eines anwaltlichen Zeugenbeistandes durchführen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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