Muss ich Erbschaftssteuer zahlen?

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1. Anfall der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftssteuer fällt an mit dem Erbfall.

2. Höhe der Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist abhängig von der Höhe des Zugewendeten und vom Grad der Verwandtschaft des Bedachten mit dem Erblasser.

Ehegatten haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 €. Kinder haben einen Freibetrag pro Elternteil von jeweils 400.000 €. Die Angaben beziehen sich auf die derzeitige Rechtslage. Diese kann sich ändern. Für andere Verwandtschaftsgrade gibt es noch weitere unterschiedliche Freibeträge, deren Darstellung im einzelnen hier jedoch zu weit führen würde. Der geringste Freibetrag besteht dann, wenn der Bedachte in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stand.

3. Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Zahlen muss bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur der Erbe, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer oder derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflage im Testament ausgesetzt ist, also jeder, der von einem Testament profitiert und dessen Zuwendung aus dem Testament über seinem persönlichen Freibetrag liegt.

Der Erblasser kann jedoch im Testament festlegen, dass der Erbe die Erbschaftssteuer für andere im Testament Bedachte übernehmen muss, sodass diesem Personenkreis das ihnen Zugewendete ungeschmälert verbleibt.

4. Wie erfährt das Finanzamt von der Erbschaftsteuerpflicht?

In der Regel erfahren die Finanzämter von einem Erbfall dadurch, dass die Banken die Meldung an die Erbschaftssteuerstelle durchführen. Die Banken sind verpflichtet, zum Todestag die Kontostände der Erbschaftsteuerstelle zu melden. Hierbei müssen sie auch angeben, ob das Konto dem Erblasser alleine gehörte oder zusammen mit anderen Personen.

Rein vorsorglich sollte jeder, der im Testament bedacht wird, den Erbfall dem Finanzamt melden, andernfalls könnte man sich einer Steuerhinterziehung strafbar machen. Die Meldepflicht hat nämlich nicht nur der Erbe, sondern auch zum Beispiel der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte usw.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Bereich Erbrecht haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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