Nachhaftungsfrist bei Ausscheiden eines oHG - Gesellschafters

  • 2 Minuten Lesezeit

Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (oHG) aus der Gesellschaft aus, erlischt damit nicht automatisch seine Haftung. Vielmehr haftet der Gesellschafter gemäß § 160 Absatz 1 HGB für die bis dato begründeten Verbindlichkeiten binnen einer Frist von 5 Jahren. Dabei bestimmt § 160 Absatz 1 Satz 2 HGB, dass die Frist mit Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister beginnt.

Wann beginnt jedoch die Frist, wenn das Ausscheiden nicht in das Handelsregister eingetragen wird? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.09.2007 (NJW 2007, 3784) zu entscheiden.

Der BGH stellte klar, dass die Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Handelsregister für den Fristbeginn im Fall der Nichteintragung nicht maßgeblich ist. Vielmehr wird allein auf die positive Kenntnis des Gläubigers der Gesellschaft abgestellt - hatte dieser Kenntnis vom Ausscheiden aus der Gesellschaft, ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der 5-Jahres-Frist maßgeblich.

Diese Rechtsprechung ist konsequent, auch wenn sie sich gegen andere Auffassungen stellt. Damit wird die Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht gewahrt - die Regelung des § 160 HGB gilt auch für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, GbR. § 736 Abs. 2 BGB regelt, dass die Begrenzung der Nachhaftung gemäß § 160 Abs. 1 HGB auf 5 Jahre auch für das Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt.

Da es im Fall der GbR jedoch kein Handelsregister gibt, beginnt die Frist mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft zu laufen.

Damit ist die Gleichstellung konsequent und geboten.

Fazit:

1. Kann der ausgeschiedene Gesellschafter darlegen und beweisen, dass der Gläubiger positive Kenntnis von seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft hatte, bietet das Urteil eine weitere Möglichkeit zur Abwehr von Ansprüchen.

2. Jeder Gesellschafter, der aus einer Personengesellschaft ausscheidet, sollte im eigenen Interesse die Hauptgläubiger der Gesellschaft über das Ausscheiden informieren. Damit kann der Beweis der positiven Kenntnis geführt werden.

3. Der einfachste Weg bleibt jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass das Ausscheiden aus der Gesellschaft schnellstmöglich in das Handelsregister eingetragen wird.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

weitere Informationen: www.unternehmerrecht.info

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann

Beiträge zum Thema