Ausscheiden aus der GmbH/Kündigung des Gesellschafters einer GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Wunsch eines GmbH-Gesellschafters, aus der GmbH auszuscheiden, d. h. seine Gesellschafterstellung zu kündigen, kann auf eine Vielzahl von Motiven beruhen. So kann es z. B. vorkommen, dass man sich mit den Mitgesellschaftern nicht mehr versteht, weil sich die Interessen mit der Zeit auseinanderentwickelt haben, sodass es in den Gesellschafterversammlungen immer schwieriger wird, einen gemeinsamen „Nenner“ zu finden. Meist kommen hierbei Kompromisse heraus, mit denen keiner der Gesellschafter richtig zufrieden ist. Ferner kann es vorkommen, dass man im Rahmen einer Erbfolgeregelung mit Erben eines Mitgesellschafters konfrontiert wird, die nicht die gleichen ursprünglichen Ziele verfolgen, die die Gesellschafter zu jener Zeit zur Gründung der Gesellschaft veranlasst haben.

Ist die Entscheidung zum Austritt aus der Gesellschaft gefallen, stellt sich vielfach die Frage, (1) ob eine Kündigung überhaupt möglich ist und –abgesehen von steuerrechtlichen Folgen- (2) welche Rechtsfolgen sich hieran anknüpfen.

1.

Das Gesetz der GmbH (GmbHG) sieht die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung nicht vor, da sich der Gesetzgeber explizit gegen diese Möglichkeit entschieden hat. Hauptargument hierbei ist bis heute, dass der Gesellschafter die Bindung an die Gesellschaft freiwillig eingegangen ist und – sofern die Kündigungsmöglichkeit nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist – sich an diese Bindung festhalten lassen muss. Gleiches gilt für den Erben oder Vermächtnisnehmer des Gesellschafters, der lediglich in dessen Rechtsstellung eintritt. Folglich verbleiben dem austrittswilligen Gesellschafter nur zwei Möglichkeiten, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Zum einen kann er seine Geschäftsanteile an einen Dritten veräußern, zum anderen – sofern ihm das nicht gelingt – von der Möglichkeit einer Auflösungsklage Gebrauch machen. Die Veräußerung und damit Abtretung der Geschäftsanteile kommt nur dann in Betracht, sofern diese im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt (=Vinkulierung) wurde. In zahlreichen Gesellschaftsverträgen finden sich Regelungen, nach denen die Abtretung von Gesellschaftsanteilen nur an Mitgesellschafter oder deren Abkömmlinge möglich ist. Wenn diese die Geschäftsanteile nicht zum Abfindungswert oder zum Wunschpreis des kündigenden Gesellschafters erwerben möchten, so scheidet die Möglichkeit einer Abtretung an einen fremden Dritten aus. Auch die zweite Möglichkeit einer Auflösungsklage ist mit zahlreichen Hürden verbunden. Sie scheitert sie z. B. bereits dann, wenn die Geschäftsanteile des ausscheidungswilligen Gesellschafters keine 10 % des Stammkapitals betragen. Die Erhebung einer Auflösungsklage ist auch dann zum Scheitern verurteilt, wenn die Gründe für die Auflösung der Gesellschaft, z. B. die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks oder weitere wichtige Gründe, nicht vorliegen.

2.

Liegen die Voraussetzungen einer Kündigungsmöglichkeit jedoch vor, so ist zu fragen, (a) wie diese zu erfolgen hat und (b) was für Rechtsfolgen hiermit verbunden sind.

a)

Da der Kündigungsgegenstand das Rechtsverhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft ist, sollte die Kündigungserklärung – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – an die Gesellschaft gerichtet werden. Die größtmögliche Rechtssicherheit für den Zugang der Kündigung an den richtigen Adressaten erhält man allerdings, wenn man diese sowohl an die Gesellschaft als auch an die jeweiligen Gesellschafter adressiert und die Erklärung per Einwurfeinschreiben versendet.

b)

Die Kündigung allein führt noch nicht zum Verlust der Gesellschafterstellung. Vielmehr verbleibt der kündigende Gesellschafter so lange in der Gesellschaft, bis seine Geschäftsanteile übertragen sind oder aber eingezogen werden und dies beim Registergericht eingetragen wurde. Denn nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt derjenige für die GmbH solange als Gesellschafter, solange er in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies betrifft auch seine Verwaltungsrechte. Allerdings unterliegt der kündigende Gesellschafter bei Beschlüssen, die seinen aufgrund der Kündigung entstandenen Abfindungsanspruch nicht unmittelbar betreffen, einer gesteigerten gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, hat der kündigende Gesellschafter –nach vereinzelter Ansicht in der Rechtsliteratur- für den Zeitraum von der Kündigung bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft keinen Gewinnanspruch mehr, da der prognostizierbare Jahresgewinn bereits bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt ist.

Daniel Hermann

Rechtsanwalt bei Hermann & Partner, Heilbronn



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Hermann & Partner

Beiträge zum Thema