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Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

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Wer geblitzt wurde, der muss die Messung auch im Nachhinein überprüfen können. Ist dies nicht möglich, ist die Messung nicht verwertbar. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes am 05.07.2019, Az. Lv 7/17.

In diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, welches als Grundlage drei Sachverständigengutachten hat, heißt es wie folgt:

„Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen“. 

Der Verfassungsgerichtshof kam nach der Verhandlung zu dem Ergebnis, dass von den Herstellern und Verwendern der Messgeräte – das Urteil beruht auf dem Messgerät der Firma Jenoptik TraffiStar S 350 – verlangt werden kann, dass die Betroffenen die Messung nachträglich überprüfen können. 

Dies sei jedoch zur Zeit nicht bei allen Messgeräten möglich, da die meisten Messgeräte diese Rohmessdaten nicht abspeichern.

Nach dem im Sanktionenrecht geltenden Rechtsstaatsprinzip, welches das Transparenzgebot sowie das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren beinhaltet, folgt diese vollständige Überprüfbarkeit des Zustandekommens der Messung. Technisch gesehen ist dies auch ohne Probleme möglich, da die Rohmessdaten einfach einen längeren Zeitraum gespeichert werden müssten.

Dieses Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes stellt keine Absage an die gängige Rechtsprechung zum sogenannten „standardisierten Messverfahren“ dar. Es soll vielmehr bei konkreten Anhaltspunkten eine Überprüfung gewähren, sodass unter Umständen die Messungen im Einzelfall nicht verwertbar sind.


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