Nachtclubbesuch auf Firmenkosten = fristlose Kündigung

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Es ist schon fast bizarr, was sich manche Führungskräfte einfallen lassen, um private Kosten zu sparen. Der Fall, über den das LAG Hamm zu entscheiden hatte (10.05.2013-10 Sa 1732/12), hinterlässt schlichtweg Kopfschütteln.

So geschah auf der Dienstreise eines Marketing- und Vertriebsleiters nach Riga folgendes. Er hatte eine Firmenkreditkarte erhalten, deren private Nutzung zwar möglich war, jedoch der vorherigen Absprache mit dem Arbeitgeber bedurfte. Auf seiner Reise zog es ihn allabendlich in die Clubs von Riga. Am Schluss hatte er diesem einen Umsatz von 4.300,00 € beschert, den er mit der Firmenkreditkarte beglich.

Der Arbeitgeber hatte berechtigte Fragen ob des hohen Saldos. Der Manager schlug seinem Chef einen Deal vor. Der Belastung des Firmenkontos sollte widersprochen und stattdessen das Privatkonto des Mitarbeiters belastet werden.

Also, alles auf die „dummen Banker“ schieben, die vom falschen Konto abgebucht hatten. Der Chef wollte das nicht und verlangte eine detaillierte Abrechnung. Daraufhin erfand der Marketingleiter eine Aufstellung von fiktiven Ausgaben, die hinsichtlich der Höhe den Ausgaben in den Clubs entsprachen.

Man glaubte ihm nicht und der Arbeitgeber kündigte ihm am 29.02.2012 zum 31.05.2012.

Der Arbeitgeber wollte gleichwohl noch eine Stellungnahme zu den Vorfällen und kündigte nochmals am 09.3.2012, diesmal fristlos.

Der Arbeitnehmer klagte. Er wandte vor Gericht ein, die Beschränkung der Kreditkartennutzung sei ihm sinnlos erschienen, weil ja sein Konto belastet werden würde. Der Arbeitgeber hätte sich halt bei der Bank beschweren sollen, weil die das falsche Konto belastet hat. Durch die gefälschte Abrechnung sei auch kein Schaden entstanden.

Mit dieser grotesken Aussage disqualifizierte er sich vor Gericht selbst. Der Arbeitgeber hingegen führte aus, dass das vom Kläger angegebene Konto nie gedeckt war. Die Möglichkeit der privaten Nutzung der Firmenkreditkarte habe der Mitarbeiter ausgenutzt und Firmengelder veruntreut, Urkundenfälschung und Betrug begangen.

Der Arbeitgeber ging in zwei Instanzen als Sieger hervor. Das LAG Hamm sah die fristlose Kündigung aus folgenden Gründen für gerechtfertigt an:

  • Umfangreiche Nutzung der Firmenkreditkarte, ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber (hier ist es ganz egal, ob der Arbeitnehmer die Anweisung zur Absprache als sinnlos empfindet oder nicht).
  • Untreue im strafrechtlichen Sinne,
  • Wissentliche gefälschte Abrechnung der Reisekosten, was allein schon ein Kündigungsgrund gewesen wäre.

Der Kläger hatte also keine Chance. Der umfangreiche Kreditkartenmissbrauch an sich war für das LAG als Grund für die fristlose Kündigung vollkommen ausreichend.


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