Nachträgliche Registrierung des Abkömmlings ins türkische Stammregister (Nüfus) nach dem Tod des Erblassers

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Eine sehr häufige Überraschung ist, dass man nicht als Erbe im türkischen Erbschein seiner Eltern auftaucht.  Das liegt daran, dass beispielsweise der türkische Vater zu Lebzeiten seine Kinder nicht in sein Stammregister (Nüfus) eintragen ließ. Um jedoch das Erbe der Eltern nach dem Tod annehmen zu können, muss die Registrierung als Abkömmling nachgeholt werden. Hierfür gibt es folgende Wege:

1) Vaterschaftsklage oder Antrag beim türkischen Konsulat auf Eintragung als Abkömmling 

Die Registrierung als Abkömmling ins Stammregister des Erblassers ist entweder über eine Vaterschaftsklage vor dem türkischen Gericht  möglich oder durch einen Antrag beim türkischen Konsulat, soweit die Abkömmlinge nicht in der Türkei leben. Das türkische Konsulat fordert eine Reihe von Nachweisen und Zeugen aus der Familie, die die Abstammung bezeugen können. Zu den erforderlichen Dokumenten folgt bald ein neuer Rechtstipp.

a) Vaterschaftsklage 

Die Vaterschaftsklage wird vor dem türkischen Gericht erhoben. In diesem Rahmen erfolgt die Beweisführung über eine DNA-Prüfung. Hiermit ist eine Graberöffnung des Erblassers verbunden. Dem Leichnam des Erblassers werden Gewebeproben entnommen und mit denen des vermeintlichen Abkömmlings verglichen. Auf die DNA-Untersuchung folgt das Ergebnis. Demnach entscheidet das Gericht. Wird die Vaterschaft für nachgewiesen erachtet, teilt das Gericht dies nach rechtskräftigem Urteil dem Stammregisteramt (Nüfis Idaresi) mit. Danach erfolgt die Eintragung. Anschließend kann der türkische Erbschein beim zuständigen Gericht beantragt werden.  

b) Antrag beim türkischen Konsulat auf Eintragung als Abkömmling ins Stammregister des Erblassers/ des Vaters

Leben die Abkömmlinge des Erblassers in Deutschland, können diese den Antrag auf die Eintragung ins Stammregister des verstorbenen Vaters beim nächstgelegenen türkischen Konsulat am Wohnort stellen. Hierfür fordert das Konsulat eine Reihe von Dokumenten, die unbedingt vorher per Email erfragt werden sollten, damit Sie im Termin gut vorbereitet sind. Nach vollständiger Abgabe der erforderlichen Dokumente sendet das Konsulat diese an das zentrale Stammregisteramt in Ankara zu.  Es dauert ca. 6 Monate bis die nachträgliche Eintragung im Stammregister des verstorbenen Vaters erfolgt. 

2) Folge der nachträglichen Eintragung ins Stammregister des türkischstämmigen Vaters Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft

Sollte im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens die Vaterschaft anerkannt werden und die Eintragung in das Stammregister des verstorbenen türkischen Vaters erfolgen, hat dies zur Folge, dass der Antragsteller mit der Eintragung türkischer Staatsbürger wird. Dies ist unumgänglich. Meistens hat man damit eine doppelte Staatsbürgerschaft erlangt. Möchte der Abkömmling jedoch die türkische Staatsbürgerschaft nicht behalten, kann dieser den Austritt beantragen und nach erlaubtem Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft die sog. Mavikart beantragen, damit sie weiterhin zahlreiche rechtliche Vorteile in der Türkei geniessen kann.   

3) Schutz des Erbvermögens vor Übertragung an Dritte während des Verfahrens

Besteht die Gefahr, dass bestehendes Erbvermögen in der Türkei unter den "registrierten" Erben bis zu der Eintragung ins Stammregister veräußert wird, kann dieser Gefahr mit einer Nachlassfeststellungsklage mit einem Antrag auf vorübergehendes ein Verfügungsverbot entgegengewirkt werden. Mit Hinweis auf die laufende "Vaterschaftsanerkennung und Registrierung" kann mit Hilfe dieses Verfahrens das Erbvermögen geschützt werden. Unter Umständen müsste eine Sicherheit beim Gericht hinterlegt werden, die nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet wird. 

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