Nachtzuschläge im Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg

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Sie sind Nachtarbeitnehmer, wenn Sie an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr mehr als 2 Stunden zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr arbeiten.

1. Tarifliche Ausgleichsregelung

Gibt es im Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder qua Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages oder durch Bezugnahme darauf in Ihrem Arbeitsvertrag eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, dann richten sich Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber danach.

Fehlt eine solche Regelung, kommt die Vorschrift des § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zum Zug.

2. Nachrangige Anwendung des § 6 Abs. 5 ArbZG

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich für den Nachtarbeitnehmer oder einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt.

Ist das Arbeitsverhältnis dagegen beendet, kommt nur noch die Zahlung eines Zuschlages in Geld in Betracht.

Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Dabei kann der Arbeitgeber nicht von sich aus die Höhe des Zuschlags festlegen.

Regelmäßig stellt ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn einen angemessenen Zuschlag dar. Der regelmäßige Zuschlag kann sich erhöhen, wenn die Art der Tätigkeit oder der Umfang der Nachtarbeit die normale Belastung durch die Nachtarbeit übersteigt. Bei Dauernachtarbeit sind in der Regel 30 % Zuschlag angemessen. Wenn ein wesentlicher Teil „nur“ Arbeitsbereitschaft ausmacht, können 10% Zuschlag angemessen sein.

3. Night Auditor in einem Hotel

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 3 Sa 46/15 – hat am 30.12.2015 durch Urteil entschieden, dass ein Night Auditor, der Dauernachtarbeit geleistet hat, Anspruch auf 25 % Nachtzuschlag gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat. Weder der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg noch der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg enthält eine ausdrückliche oder stillschweigende Regelung zur Nachtarbeit. Auch im Arbeitsvertrag war keine entsprechende Klausel formuliert.


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