Nachweisgesetz: Nachbesserung alter Arbeitsverträge einfordern? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Am 1. August 2022 sind die Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Diese verpflichten den Arbeitgeber dazu, bestimmte Inhalte schriftlich niederzulegen. In vielen Arbeitsverhältnissen sind deshalb die Arbeitsverträge unvollständig, sie verstoßen gegen die Vorgaben des (aktuellen) Nachweisgesetzes.

Die davon betroffenen Arbeitgeber sind dann grundsätzlich dazu verpflichtet, alte Arbeitsverträge nachzubessern oder dem Arbeitnehmer, falls kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, neue, dem Nachweisgesetz entsprechende, Arbeitsverträge anzubieten.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, was Arbeitnehmern hier zu raten ist:

Der Arbeitgeber muss Arbeitsverträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers nachbessern! Wann aber sollte der Arbeitnehmer ein solches Verlangen an seinen Arbeitgeber richten?

Zunächst: Der Arbeitgeber wird sich über ein solches Verlangen kaum freuen. Neue Arbeitsverträge zu fertigen und alte zu aktualisieren kostet Zeit und Nerven. Mehr noch: Für den Arbeitgeber sind diese Nachbesserungen oft riskant, weil er Gefahr läuft, unnötig viel zu ändern und dabei die Rechtsposition seiner Arbeitnehmer zu verbessern. Oder er bessert falsch nach, und kommt dann immer noch nicht den Vorgaben des Nachweisgesetzes nach.

Viele Arbeitgeber reagieren auf ein solches Verlangen hektisch: Übereilt werden qualitativ zweifelhafte Musterverträge aus dem Internet heruntergeladen, statt eine individuelle Beratung durch einen spezialisierten Anwalt einzuholen.

Für Arbeitnehmer, die kurz vor der Kündigung stehen oder die ohnehin nach einer Ausstiegsmöglichkeit aus dem Arbeitsverhältnis suchen, kann es ratsam sein, möglichst zügig ein solches Verlangen an den Arbeitgeber zu richten. Das könnte eine arbeitgeberseitige Kündigung nach sich ziehen, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen könnte.

Falls der Arbeitgeber dann auch noch die Arbeitsverträge in Eile und ohne fachlichen Rat fehlerhaft nachgebessert hat, sind die ohnehin meist guten Klagechancen für den Arbeitnehmer noch günstiger. Oder die Nachbesserung führt zu Ansprüchen des Arbeitnehmers, die dieser zuvor gar nicht hatte.

Will der Arbeitnehmer aber sein Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unnötig belasten, weil er in einem guten, vertrauensvollen Arbeitsverhältnis ist, rate ich von einem Nachbesserungs-Verlangen zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig ab. Hier sollte man die weitere Entwicklung abwarten und gegebenenfalls zuerst Rechtsrat einholen.

Auch rate ich davon ab, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber anzeigt, falls dieser seinem Verlangen nach Nachbesserung nicht nachkommt.

Was sollte der Arbeitnehmer beim Nachbesserungs-Verlangen beachten? Zunächst: Dass dafür keine Formvorschriften gelten, es also beispielsweise auch per Mail erfolgen kann. Und der Arbeitnehmer sollte in der Lage sein, sein Verlangen später nachweisen zu können.

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