Nachzahlungen von Sozialleistungen müssen mit 4 % verzinst werden!

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Wenn es zu einer Nachzahlung von Sozialleistungen, wie Hartz IV oder z.B. Grundsicherung im Alter kommt etc., haben Leistungsempfänger einen Anspruch auf Zinsen. So nun das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 03. Juli 2020 (Az.: B 8 SO 15/19). 

Ausgangspunkt der Streitigkeit war die Klage einer Frau, welche in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII bezog. Der Leistungsträger übernahm Kosten der Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum nur teilweise. Die Dame zog schließlich vor Gericht, um die volle Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erreichen.

Das Sozialgericht Mannheim gab der Frau Recht und verurteilte den Leistungsträger dazu, ab sofort die tatsächlichen und damit höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Darüber hinaus hatte die Frau Anspruch auf eine Nachzahlung der bisher nicht gezahlten Leistungen durch den Leistungsträger in Höhe von 1.380 Euro. Der Leistungsträge zahlte die offenen Leistungen nach - aber ohne Zinsen. Die Leistungsempfängerin klagte weiter - diese mal auf eine Verzinsung der nachgezahlten Leistungen. 

In erster Instanz sprach das SG Mannheim der Dameeinen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung zu ). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte den Anspruch ab, so dass die Sache weiter zum Bundessozialgericht ging – mit Erfolg!

Das BSG entschied, dass die Leistungsempfängerin sehr wohl einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung hatte, denn gem. § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen ab dem Ende des Kalendermonats, in dem sie fällig werden,  mit 4 % zu verzinsen. 

Gem. § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei dem jeweils zuständigen Leistungsträger. Fehlt ein Antrag beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.  


Vorausgegangene Entscheidungen:

LSG Baden-Württemberg, 04.12.2019 – L 2 SO 2656/19; SG Mannheim, 26.06.2019 – S 8 SO 861/19


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