Nebenklage – Aktive Prozessgestaltung durch Geschädigte und Verletzte

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Durch die Nebenklage wird das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft teilweise durchbrochen. Der Nebenkläger erhebt zwar nicht selbst Anklage, schließt sich aber der erhobenen öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft an (§ 395 Abs. 1 StPO) und erhält damit die Möglichkeit, selbst aktiv am Strafverfahren mitzuwirken und nicht nur die Rolle des Zeugen einzunehmen. Der Nebenkläger ist mit eigenen Verfahrensrechten ausgestattet, die er unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben kann.

Notwendig ist gemäß § 396 Abs. 1 StPO zunächst ein schriftlicher Antrag des Berechtigten an das Gericht. Der Anschluss an die Anklage der Staatsanwaltschaft kann gemäß § 395 Absatz 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Jedoch kann nicht jeder Verletzte oder Geschädigte als Nebenkläger auftreten. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit in § 395 Abs. 1 StPO vielmehr nur für Verletze bestimmter Straftaten vor. Dabei nennt das Gesetz insbesondere Straftaten wie Vergewaltigung, versuchter Mord/Totschlag, Nachstellung, erpresserischer Menschenraub oder vorsätzliche Körperverletzung. § 395 Abs. 3 StPO ermöglicht es daneben auch in Einzelfällen Opfern anderer Straftaten als Nebenkläger aufzutreten, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint. Des Weiteren können z. B. auch nahe Angehörige eines Getöteten den entsprechenden Antrag stellen (§ 396 Absatz 2).

Nimmt ein Berechtigter die Rolle des Nebenklägers ein, wird er gemäß § 397 StPO mit besonderen Rechten und Möglichkeiten im Verfahren ausgestattet. Er erhält beispielsweise das Akteneinsichtsrecht (406e StPO) und kann Beweis- und Befangenheitsanträge stellen. Ferner steht ihm ein Fragerecht zu, er kann daher Angeklagte, Zeugen und Sachverständige befragen. Zudem ist er zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, ohne dass ihn eine Anwesenheitspflicht trifft. Er ist auch berechtigt, mit einem eigenen Schlussvortrag zu plädieren. Durch diese Rechte wird dem Nebenkläger die Möglichkeit eingeräumt, auf das Ergebnis des Strafprozesses Einfluss zu nehmen.

Der Nebenkläger ist in Grenzen auch selbst berechtigt, gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen (§ 400 f. StPO). Er kann den Schuldspruch betreffend Revision und Berufung einlegen, nicht jedoch bezüglich der Rechtsfolgen.

Der Nebenkläger kann sich auch rechtsanwaltlich vertreten und betreuen lassen, § 397 Abs. 2 StPO. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten hat dieser die Kosten der Nebenklage zu tragen, im Falle einer Einstellung nach Ermessen des Gerichts, können die Kosten dem Angeklagten auch auferlegt werden, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 472 StPO). Wird er hingegen freigesprochen, hat der Nebenkläger grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Bei bestimmten Delikten können die Kosten auch der Staatskasse auferlegt werden. Unter Umständen kommt auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (§ 397a StPO).

Um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf den Verfahrensablauf Einfluss nehmen zu können, ist es empfehlenswert, sich frühzeitlich rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren, um zu klären, ob auch Sie einen Antrag auf Nebenklage stellen können, oder um sich als Nebenkläger umfassend anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.


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