Die Nebenklage – aktive Rolle des Opfers im Strafverfahren

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Die Rolle eines Opfers beschränkt sich in der Regel in einem Strafprozess auf die Aussage als Zeuge. Damit wird den Gefühlen eines Opfers nicht Rechnung getragen und häufig führt die Teilnahme an der Hauptverhandlung dann zu einer erneuten Traumatisierung.

Die Nebenklage bietet nun die Möglichkeit, sich der von Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage anzuschließen und so eine aktivere Rolle im Prozess wahrzunehmen. Das Opfer hat die Chance, seine Interessen durch die Wahrnehmung von verschiedenen Rechten wahrzunehmen. Zur Nebenklage berechtigt sind Opfer bestimmter Straftaten wie z.B. Körperverletzung, versuchte Tötung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Frage, welche Taten zur Nebenklage berechtigten ist in § 395 Absatz 1 der Strafprozessordnung geregelt. Zudem haben auch hinterbliebene Angehörige das Recht, sich der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen.

Um als Nebenkläger auftreten zu können ist eine so genannte Anschlusserklärung notwendig. Diese Erklärung ist in jeder Phase des Verfahrens möglich. Sie ist in schriftlicher Form bei dem Gericht einzureichen, welches über die Berechtigung des Anschlusses zu entscheiden hat. Eine Begründung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Sofern die Nebenklage zugelassen wurde hat der Nebenkläger verschieden Rechte. So kann er unter anderem über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, er hat ein Beweisantragsrecht und ein Fragerecht in der Hauptverhandlung, kann Erklärungen abgeben und auch einen Schlussvortrag halten.

Zudem kann der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Dies gilt jedoch nur, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts in seiner Position als Nebenkläger verletzt ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nebenklage dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit bietet, sich von seiner Rolle als bloßer Zeuge zu lösen. Dies bietet die Chance, die Tat durch eine aktive Mitwirkung besser zu verarbeiten.

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