Nebenkostenabrechnung bei Wohnungen und Stellplätzen

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 08.07.2010

Stellplätzen, Wohnungen, Nebenkostenabrechnung
Die kalten Betriebskosten für Stellplätze und Garage müssen auf die Stellplatz- und Garagenmieter umgelegt werden.
Bei einer gemischt genutzten Immobilie müssen Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung einige Besonderheiten beachten. Werden im Haus nicht nur Wohnungen, sondern auch Stellplätze vermietet, müssen die sog. kalten Betriebskosten sorgfältig und nach Wohnungen und Stellplätzen getrennt abgerechnet werden. Die Betriebskosten für Parkplätze und Garage müssen auf die Stellplatzmieter umgelegt werden. Auf keinen Fall dürfen sie auf Mieter abgewälzt werden, die selbst keinen Stellplatz gemietet haben.

Umlagefähige Betriebskosten in Zusammenhang mit Stellplätzen und Garagen sind beispielsweise die Grundsteuer, die Entsorgungskosten für Niederschlagswasser, Stromkosten für die Hofbeleuchtung und für das Garagentor. Im Einzelfall können auch weitere Kosten bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden, etwa Aufwendungen für Versicherungen (Graffiti, Gewässerschutz etc.), Wartungskosten für Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher.

(Amtsgericht Schöneberg, Az.: Urteil v. 06.11.2009, Az.: 104a C 319/09)

(WEL)


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