Nebenkostenabrechung: Keine Widerspruchsfrist bei Formfehlern
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[image]Die Nebenkostenabrechnung gehört zum alljährlichen Schreckgespenst zahlreicher Mieter: oftmals werden Nachzahlungen fällig und in vielen Fällen sind die Betriebskosten nur undurchschaubar aufgeschlüsselt. Die sogenannte Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB, innerhalb der Mieter Widerspruch gegen eine vermeintlich unzutreffende Betriebskostenabrechnung einlegen kann, gilt aber nur dann, wenn der Vermieter eine Abrechnung ohne Formfehler erstellt hat. Das entschied nun der BGH.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter erst nach über zwölf Monaten Widerspruch gegen seine Betriebskostenabrechnung eingelegt. Der Vermieter lehnte den Widerspruch ab, da er seiner Meinung nach zu spät kam. Der BGH gab schließlich dem Mieter Recht: die Widerspruchsfrist lief nicht, weil die Betriebskostenabrechnung formelle Fehler enthielt, denn der Verteilerschlüssel ließ sich aus ihr nicht ausreichend entnehmen. Somit war sie für den Mieter nicht transparent und erfüllte nicht die formellen Mindestanforderungen einer Betriebskostenabrechnung. Aber - so schränkte der BGH in seinem Urteil ein - wenn nur einzelne, abtrennbare Rechnungsposten diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dann gilt die Einwendungsfrist auch nur für diese Posten nicht, für alle anderen Posten hingegen ist sie gültig.
(BGH, Urteil v. 8.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10)
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