Negative Bewertung im Internet erhalten? Lassen Sie die Löschungsmöglichkeit prüfen!

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Immer häufiger sind Ärzte von negativen Bewertungen im Internet betroffen. Denn Plattformen wie Google und Jameda bieten die Möglichkeit, Leistungen von Medizinern online zu bewerten. Nicht selten machen Personen hiervon Gebrauch und bewerten den Arzt negativ. 

Solche negativen Bewertungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können schnell konkrete negative (wirtschaftliche) Folgen für den Betroffenen haben.  Negative Bewertungen sollte der betroffene Mediziner daher nicht ohne weiteres auf sich beruhen lassen. Denn der Arzt muss eine negative Bewertung in längst nicht allen Fällen hinnehmen. Verstößt die Bewertung gegen geltendes Recht, kann der Arzt vielmehr entweder unmittelbar gegen den Verfasser der Bewertung (wenn dessen Identität bekannt ist) oder gegen die Plattform vorgehen, um eine Löschung der Rezension zu erreichen.

Liegt der Bewertung beispielsweise kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, bestehen gute Löschungsmöglichkeiten. Denn verschiedene Gerichte haben entschieden, dass eine Bewertung ohne jegliche Tatsachengrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Daher besteht insbesondere die Möglichkeit, im Falle einer Google-1-Sterne Bewertung ohne Bewertungstext bzw. schlechter Benotung auf Jameda eine Löschung zu verlangen, wenn der Verfasser der Bewertung tatsächlich kein Patient war. Denn durch eine solche Bewertung werde ein Werturteil gefällt, ohne dazu berechtigt zu sein, den bewerteten Arzt negativ erscheinen zu lassen (LG Lübeck, Urt. v. 16.6.2018, Az.: I O 59/17). Ähnlich entschied auch das Landgericht Köln (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20 –einstweiliger Rechtsschutz-)  zugunsten eines Unternehmens gegen Google. Auch hier lag der negativen Bewertung keine tatsächliche Erfahrung zugrunde.

War der Verfasser einer negativen Bewertung nachweislich Patient, bestehen dennoch Löschungsmöglichkeiten. Beispielsweise wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthält oder Straftatbestände erfüllt. Zudem ist es in der Regel unzulässig, wenn ein Patient mehrere negative Bewertungen desselben Arztes abgibt.

Wurden Sie im Internet schlecht bewertet?

Schlechte Bewertungen können angegriffen werden. Es besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, eine Entfernung zu erreichen. Es ist daher empfehlenswert, juristisch prüfen zu lassen, ob eine Löschung der Bewertung möglich ist. Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Äußerungsrechtes und helfen Ihnen gerne weiter!

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Gerne können Sie uns telefonisch unter  0251 20 86 80 30 zu einer kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Alternativ können Sie uns den Sachverhalt auch per E-Mail an info@wd-recht.de oder über Online-Kontaktformular schildern und eine Rufnummer hinterlassen. Wir rufen Sie dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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