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Nettopolice - Kostenausgleichsvereinbarung des Versicherungskunden mit dem Versicherungsvertreter

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Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. 12. 2013 (III ZR 124/13), befasste sich einmal mehr mit dem Thema Nettopolicen im Versicherungsrecht. SH Rechtsanwälte hatten bereits mehrfach hierüber informiert.

Traditionell zahlt der Versicherer dem Makler oder dem Versicherungsvertreter für die Vermittlung einer (Lebens-) Versicherung eine Provision. Die Kosten der Provision werden in die Versicherungsprämien eingerechnet und dann vom Versicherungsnehmer ratenweise getragen.

In den letzten Jahren werden jedoch häufiger sogenannte Nettopolicen angeboten. In dem Fall werden die Kosten der Vermittlung gesondert abgerechnet. Folgende Varianten sind denkbar:

- Makler und Versicherungsnehmer schließen einen 2. Vertrag, eine „Maklergebührenvereinbarung”.

- Versicherung und Versicherungsnehmer schließen einen 2. Vertrag, in dem die Kosten geregelt sind.

- Ein Versicherungsvertreter und der Versicherungsnehmer schließen den 2. Vertrag.

Versicherungsvertreter ist, wer von einer Versicherung damit betraut wurde, eine Vielzahl von Verträgen zu vermitteln. (Im Gegensatz hierzu ist ein Makler nicht an eine Versicherung gebunden, sondern muss dem Kunden unter verschiedenen Versicherungen das beste Angebot aussuchen.)

Der BGH, Urteil vom 12. 12. 2013 (III ZR 124/13), hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie solche Kostenvereinbarungen zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsnehmer zu beurteilen ist. Er entschied im Folgenden:

  1. Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen.
  2. Zu den Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Falle des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden: Der Kunde bleibt bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird. Der Versicherungsvertreter muss (anders als der Versicherungsmakler) – den Kunden in der Beratung deutlich auf diesen im Fall hinweisen. Denn im Fall einer vorzeitigen Kündigung wird der Kunde gegenüber einer herkömmlichen Bruttopolice benachteiligt. Fehlt es an einer solchen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde nicht für eine „Nettopolice” entschieden hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
  3. Ist nach der Kostenausgleichsvereinbarung die Vergütung in Teilzahlungen zu erbringen und der Kunde ein Verbraucher, so liegt ein Teilzahlungsgeschäft vor. Der Versicherungsvertreter muss den Kunden über dessen Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss belehren. Geschieht dies nicht in der vorgeschriebenen Form, so wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
  4. Widerruft der Kunde die Vergütungsvereinbarung gilt: Maßstab ist die übliche oder – bei Fehlen einer solchen – die angemessene Vergütung, die für eine solchen Leistung zu bezahlen ist.

Vergleichsmaßstab ist nicht die Vergütung, die der Versicherungsvertreter vom Versicherer für einen Vertragsschluss erhalten würde. Der Anspruch orientiert sich unter Berücksichtigung dessen, dass die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers erheblich weitergeht als die des Versicherungsvertreters, an einer entsprechend reduzierten üblichen Vergütung eines Versicherungsmaklers.

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Versicherungsrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei Fragen aus dem Versicherungsrecht.


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