Neue Chance für den Widerruf von Verbraucher-Darlehensverträgen

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Der Europäische Gerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung den sogenannten Widerrufsjoker für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen neu belebt. Das Gericht erklärte eine weit verbreitete Klausel für unvereinbar mit europäischem Recht. Diese findet sich in vielen Privatkreditverträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind. 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, nahezu alle seit 2010 abgeschlossenen Verbraucherdarlehnsverträge unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht enthalten. Damit hat die Widerrufsfrist dieser Kredite nicht zu laufen begonnen, der Widerruf kann unter Umständen auch heute noch wirksam erklärt werden.

Grund hierfür ist eine sog. Kettenverweisung, die sich regelmäßig in den Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen findet. So werden die Informationen, die ein privater Kreditnehmer von seiner Bank erhalten muss, um die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen in Lauf zu setzen, häufig nicht explizit aufgezählt, sondern lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher muss sich also die nötigen Informationen mühsam selbst zusammensuchen.

Das ist unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, entschied nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Wenn das nicht der Fall ist, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Kunde kann sein Darlehen auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen.

Besonders interessant ist diese Entscheidung vor allem für Baufinanzierungen. Wer zwischen Juni 2010 und März 2016 ein Baudarlehen aufgenommen hat, kann den Widerruf dazu nutzen, vorzeitig aus einem teuren Baukredit auszusteigen. Dabei wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

Bedeutsam ist das Urteil weiterhin für all jene, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Hier führt der Widerruf der Finanzierung in den meisten Fällen dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Der Käufer erhält in diesem Fall die Anzahlung und sämtliche Raten zurück. Das ist besonders für jene Diesel-Besitzer interessant, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden und deren Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller zwischenzeitlich verjährt sind.

Gerne stehe ich für nähere Erläuterungen in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch in Verfügung. 

U. Nittmann 

Rechtsanwalt 


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