NEUE DÜSSELDORFER TABELLE 2021!

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1. Dezember 2020 die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, welche ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung kommt. 

Die Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf entsteht in Zusammenarbeit mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Die Tabelle hat zwar formell keine Gesetzeskraft, wird aber in der Praxis von allen Familiengerichten in Deutschland als Richtlinie den Entscheidungen zugrunde gelegt. Das OLG Düsseldorf gibt die Tabelle bereits seit dem Jahre 1962 heraus.

Das sind die wesentlichen Änderungen 2021:

  • Die Bedarfssätze für minderjährige und auch für volljährige Kinder werden angehoben (Erhöhung des Zahlbetrages zwischen 24,00 bis 31,00 EUR). Diese Erhöhung beruht auf einer Erhöhung des Mindestbedarfes.
  • Die Einkommensgruppen bleiben unverändert (letzte Erhöhung 01/2020)
  • Der Bedarf von Studierenden bleibt ebenfalls unverändert bei 860,00 EUR
  • Auch die Selbstbehaltssätze bleiben gegenüber 2020 unverändert

Das Kindergeld wird ab Januar 2021 

  • auf 219,00 EUR für ein erstes und zweites Kind,
  • auf 225,00 EUR für ein drittes Kind und
  • auf 250,00 EUR ab dem vierten Kind erhöht.

Die bisherigen Einkommensgruppen bleiben auch im kommenden Jahr 2021 unverändert. Die Tabelle endet damit weiterhin bei der 10. Einkommensgruppe (160% des Mindestbedarfes = Anrechenbares Einkommen bis zu 5.500,00 EUR). Der Bundesgerichtshof hatte zwar mit Beschluss vom 16. September 2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen über die 10. Einkommensgruppe hinaus befürwortet und gefordert, in der Kürze der Zeit konnte dies aber nicht mehr umgesetzt werden und wird dann erst 2022 geschehen. 

Allen Unterhaltsgläubigern ist dringend zu raten, die Zahlung von Kindesunterhalt ab 01/2021 auf deren Richtigkeit zu prüfen oder anwaltlich prüfen zu lassen. In der Praxis Sehr kommt es sehr häufig vor, dass eine Anpassung der geänderten Tabellensätze durch den Unterhaltsschuldner über viele Jahre nicht vorgenommen und deswegen zu wenig Unterhalt für das Kind/die Kinder gezahlt wird. Wenn das dann auffällt, ist es meist schon zu spät und der aufgelaufene Rückstand verloren.

In aller Regel ist der Kindesunterhalt dynamisiert tituliert – das bedeutet, dass sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes automatisch an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle und die Höhe des Kindergeldes anpasst. Es obliegt aber dem Gläubiger (dem Berechtigten) zu prüfen, ob durch den Schuldner (Zahlungspflichtigen) tatsächlich eine Anpassung vorgenommen worden ist.

 Ob Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner – wir beraten Sie gerne und berechnen für Sie die Höhe des aktuell zu zahlenden Kindesunterhaltes. Daneben prüfen wir, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindesunterhalt noch vorliegen. 

Ihre Kanzlei Bernds – Kanzlei für Familienrecht in Köln.


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