Neue Düsseldorfer Tabelle 2022!

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst die neue "Düsseldorfer Tabelle" herausgegeben, welche zum 1.1.2022 zur Anwendung kommt.  

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und auch volljähriger Kinder. Daneben findet eine Erweiterung der Tabelle hinsichtlich der Einkommensgruppen bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR statt. Bisher endete die Tabelle bei einem Einkommen in Höhe von 5.500 EUR (10. Einkommensgruppe). Nun findet eine Erweiterung bis in die 15. Einkommensgruppe statt.

Bedarfssätze für minderjährige Kinder 
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021".

Der Mindestunterhalt (100 % = 1. Einkommensgruppe)  beträgt danach ab dem 1.1.2022:

  •  für Kinder der 1. Altersstufe    (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (= Anhebung um 3 EUR)  

  • für Kinder der 2. Altersstufe    (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR (= Anhebung um 4 EUR)

       
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  533 EUR (= Anhebung um 5 EUR)

Bedarfssätze für volljährige Kinder 

Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder werden zum 1.1.2022 angehoben. Wie schon früher betragen diese Bedarfssätze 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Bedarfssätze für Studierende

Der Bedarfssatz von Studenten mit eigenem Haushalt  bleibt unverändert und beträgt weiterhin 860 EUR. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den "Zahlbetragstabellen" im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 ebenfalls unverändert.

Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle bleiben gegenüber 2021 unverändert. Allerdings ist die Tabelle um 5 weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR = 15. Einkommensgruppe = 200% des Mindestbedarfs.

Allen Unterhaltsgläubigern ist dringend zu raten, die Höhe der Kindesunterhaltszahlungen anhand der aktuellen Düsseldorfer Tabelle prüfen zu lassen.  

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Anpassung der geänderten Tabellensätze durch den Unterhaltsschuldner über viele Jahre nicht vorgenommen wird und deswegen über Jahre zu wenig Unterhalt für das Kind/die Kinder gezahlt wird. Wenn das dann schließlich auffällt, ist es meist schon zu spät und der aufgelaufene Rückstand verloren.

In aller Regel ist der Kindesunterhalt dynamisiert tituliert – das bedeutet, dass sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes automatisch an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle und die Höhe des Kindergeldes anpasst. Es obliegt aber dem Gläubiger (dem Berechtigten) zu prüfen, ob durch den Schuldner (Zahlungspflichtigen) tatsächlich eine Anpassung vorgenommen worden ist.

 Ob Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner – wir beraten Sie gerne und berechnen für Sie die Höhe des aktuell zu zahlenden Kindesunterhaltes. Daneben prüfen wir, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindesunterhalt noch vorliegen. 

Ihre Kanzlei Bernds – Kanzlei für Familienrecht in Köln.




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