Phishing-Emails – jetzt trifft es die Comdirect: Phishing Radar der Verbraucherzentrale warnt

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Nachdem es Betrüger in den letzten Monaten verstärkt auf Kunden der Sparkassen und Volksbanken abgesehen hatten, denen betrügerische Emails zur Erlangung von Kontozugangsdaten gesandt wurden, sind nun Kunden der Comdirect AG betroffen, wie das Phishing Radar der Verbraucherzentrale aktuell berichtet.

Solche Emails enthalten regelmäßig angebliche Aufforderungen der Bank an ihre Kunden, unter Hinweis auf die PSD2-Richtlinie erneut ihre Daten einzugeben. Die Verlinkung führt dann aber auf gut kopierte, gefälschte Seiten, wo die Daten des Kunden abgefangen werden, um diese dann missbräuchlich zu verwenden.

Die Betrugsmasche funktioniert dann meist so, dass zunächst neue Autorisierungsgeräte durch die Täter registriert werden.

Keine Autorisierung durch den Kunden

So durchgeführte Verfügungen zulasten der Konten der betrogenen Kunden sind nicht durch den Kunden autorisiert und sind daher von der Bank an den Kunden zu erstatten bzw. dem Kunden zum Buchungstag wieder gutzuschreiben, § 675u BGB.

Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen aus Sicht von RA Koch regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden

Eine grobe Fahrlässigkeit setzt einen in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen konkrete Sorgfaltspflichten voraus. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaubt keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden (BGH ZIP 2016, NJW 2016, 2024).

Hohe Zahl an Schadensfällen

Die FAZ berichtete am 24.06.2019, dass alein bei den genossenschaftlichen Banken nach Angabe des Versicherers R+V im ersten Halbjahr 2019 300 Schadensfälle mit einem Volumen von 5 Mio. Euro registriert wurden. Dabei habe sich auch die Höhe der einzelnen Schadensfälle auf durchschnittlich 15.000 EUR erhöht.

Trotz dieser hohen Zahl von Schadensfällen sind die gerichtlich bekannten Fälle zu dieser Thematik sehr gering. So sucht man mit Ausnahme einer Entscheidung des LG Köln, Urteil vom 10.09.2019 – 21 O 116/19 im Jahr 2019 vergeblich nach Entscheidungen zu diesem Thema. Dies zeigt, dass es die Kreditinstitute in der Regel nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

Außergerichtliche Durchsetzung häufig möglich

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. 

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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