Neue Urteile: Volksbank und Sparkasse müssen Kredite wegen Widerrufs rückabwickeln
- 2 Minuten Lesezeit
Die Volksbank Südhessen und die Kreissparkasse Heilbronn sind dazu verurteilt worden, Kredite wegen Widerrufs rückabzuwickeln. Die Institute hatten ihre Kunden jeweils fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Kunden widerriefen die Immobilienkredite für private Zwecke jeweils mehrere Jahre nach Abschluss der Verträge. Die Volksbank Südhessen hatte den Widerruf des Bankkunden außergerichtlich vollumfänglich u. a. wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Die Kreissparkasse Heilbronn weigerte sich im entschiedenen Fall, aufgrund des Widerrufs Zinsen an die Bankkunden als Nutzungsersatz zu zahlen. Das Landgericht Darmstadt (Urt. v. 29.07.2016, Az.: 13 O 285/16) sowie das Landgericht Heilbronn (Urt. v. 16.08.2016, Az.: 6 O 285/15) bestätigten nunmehr die jeweils geltend gemachten Rechte der Bankkunden. Die Bankkunden wurden jeweils von der Kanzlei Ares Rechtsanwälte vertreten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
In beiden Fällen hatten die Banken die Verbraucher auch nach Auffassung der Gerichte jeweils unklar auf den Beginn der Widerrufsfrist für den Widerruf der Verbraucherdarlehen hingewiesen. Deshalb sind diese als fehlerhaft und als noch widerrufbar eingestuft worden. So verwies die Belehrung der Volksbank für den Fristbeginn zu undeutlich auf den Erhalt der „Vertragsurkunde“, die Belehrung der Sparkasse dagegen unklar auf den Beginn der Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt der Belehrung“. Beide Belehrungen entsprachen damit für die Gerichte nicht den Anforderungen an eine deutliche Belehrung. Folglich sind die Verträge bis zum 21.06.2016 widerruflich gewesen.
Die Institute konnten bei den Richtern mit den Einwänden der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs jeweils nicht durchdringen. Zuvor hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher Darlehen grundsätzlich auch noch Jahre nach Abschluss der Verträge widerrufen können, wenn sie fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind (vgl. Urt. des BGH v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15). Diese Auffassung bestätigten die Landgerichte jeweils auch für die vorliegenden Fälle. Zudem entschieden die Landgerichte, dass die Kreditinstitute aufgrund der Widerrufe jeweils verpflichtet gewesen sind, die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen der Bankkunden zu verzinsen und ihnen gutzuschreiben. Dabei folgten die Gerichte der Auffassung des OLG Nürnberg (Urt. v. 11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14), welches für die Verzinsung der Zahlungen des Kunden an die Bank einen Zinssatz von 2,5 % über dem Basiszinssatz heranzog.
Bei vielen Immobilienkrediten haben Verbraucher ihr Widerrufsrecht geltend gemacht, um insbesondere für die weitere Laufzeit des Kredits aktuell günstigere Konditionen nutzen zu können. Oft wenden Banken hiergegen ein, dass die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt und das Widerrufsrecht verwirkt sei. Nach Einschätzung der Ares Rechtsanwälte sind die Einwände der Banken oft unbegründet.
Artikel teilen: