Neue Widerrufsoption für Immobiliendarlehensverträge der DSL-Bank aus 2014-2016
- 1 Minuten Lesezeit
Eine fehlerhafte Widerrufsinformation
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 30.03.2022 - Az. 3 U 173/21 eine neue bislang wenig beachtete Widerrufsmöglichkeit insbesondere für Kunden der DSL-Bank eröffnet.
Die Widerrufsinformation, deren Fehlerhaftigkeit das OLG Celle feststellte, beinhaltet folgende Textpassage:
"Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen (...)"
Diese Belehrung ist gemäß dem Urteil des OLG Celle deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der geltenden Rechtslage den irreführenden Eindruck erweckt, als sei für die Erklärung des Widerrufs die Textform vorgeschrieben. Ein solches Textformerfordernis galt jedoch lediglich für Darlehensverträge, die im vorhergehenden Zeitraum vom 04.08.2011 bis 12.06.2014. abgeschlossen worden sind. Für Immobiliendarlehensverträge mit Abschlusszeitpunkt ab dem 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 existiert hingegen ein Formerfordernis für die Widerrufserklärung nicht mehr:
„Der Darlehennehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.“
Der Widerruf kann gemäß der veränderten Rechtslage also auch (fern)mündlich erfolgen. Für die rechtliche Beurteilung der erteilten Widerrufsinformation kommt es laut dem OLG Celle nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mündlich widerrufen hat oder nicht. Entscheidend sei allein, dass die Formulierung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
…und deren rechtliche Folgen
Aufgrund der geschilderten Fehlbelehrung der DSL-Bank, die sich auch in Darlehensverträgen der Sparda-Bank Hamburg findet, ist die 14-tägige Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden mit der Konsequenz, dass solche Immobiliendarlehensverträge auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch widerrufen werden können.
Beratungsangebot
Meine Kanzlei bietet für diese und andere erfolgsträchtige Fallkonstellationen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung der Möglichkeit eines Kreditwiderrufs bzw. zur Vermeidung oder Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Für eine Prüfung werden die betroffenen Kreditverträge benötigt. Unterlagen können per E-Mail (ra-dr-kroells@email.de), Fax (040-880 981 55) oder Post zur Prüfung eingereicht werden.
Homepage: www.dr-kroells-anwaltskanzlei-hh.de
Artikel teilen: