Eine neue Widerrufsoption?

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Unzureichende Angabe zum Adressaten des Widerrufs: Postfach statt ladungsfähiger Anschrift 

Der 8. Senat des Kammergerichts (KG) Berlin hat in einem Hinweisbeschluss vom 04.03.2019 (8 U 74/17) entschieden, dass die Angabe einer Postfach-Anschrift in der Widerrufsbelehrung unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Eine Postfach-Anschrift sei keine ladungsfähige Anschrift. 

Vielmehr sei die Angabe einer (Haus-)Anschrift mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl erforderlich. Der Beschluss war in einem Verfahren ergangen, das einen Darlehensvertrag der DKB-Bank aus dem Jahre 2011 betraf. Diese Konstellation findet sich auch in zahlreichen Verträgen der DSL Bank, der Commerzbank und einer Reihe von Sparkassen.

Unter Berufung auf den Beschluss des KG Berlin hatten zahlreiche Darlehensnehmer den Widerruf ihres Darlehensvertrages erklärt und sich davon eine außergerichtliche Einigung versprochen. 

Wie erst nunmehr bekannt geworden ist, hat jedoch ein anderer Senat des KG Berlin in einem fast zeitgleich ergangenen Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 (4 U 195/16) die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und die Angabe einer Postfachadresse als ausreichend angesehen. Unter Berufung auf diese Entscheidung des 4. Senats lehnt insbesondere die DKB außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ab.

Die Erklärung des Widerrufs, die sich maßgeblich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, sollte deshalb bis auf Weiteres nur durch Darlehensnehmer erfolgen, die über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen. Bei streitiger Rechtslage ist Versicherungsschutz zu gewähren, wenn eine gleichrangige Erfolgswahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Versicherungsnehmer in einem Prozess mit seinem Rechtsstandpunkt obsiegen wird. 

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Darlehensnehmer ohne Rechtsschutzversicherung hingegen sollten zunächst die weitere Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung abwarten.


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