Neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Ist der Widerrufsjoker bald Geschichte?

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Lässt man Worte wie „Widerrufsbelehrung“ und „Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die Suchmaschine laufen, so kann man eins nicht übersehen: Es scheint Eile geboten zu sein, wenn man etwaige Ansprüche noch geltend machen will. Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird heiß diskutiert und soll der uferlosen Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen künftig den Riegel vorschieben. ilex Rechtsanwälte hat sich mit der Frage beschäftigt, was Gegenstand dieser Neuregelung ist. Muss man sich als Verbraucher jetzt tatsächlich beeilen?

Übersicht:

  • Wie ist die Rechtslage bisher?
  • Droht die Abschaffung des Widerrufsjokers?
  • Fazit

Wie ist die Rechtslage bisher?

Wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen wird, so ist diesem eine Widerrufsbelehrung beizufügen. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch. Mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist, innerhalb derer der Vertrag widerrufen werden kann. Natürlich wird die Frist nur in Gang gesetzt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerfrei ist. Bei einer erheblichen Zahl an Belehrungen aus den Jahren 2002-2010 war genau das nicht der Fall. Folglich wurde auch keine Frist in Gang gesetzt. In den letzten Jahren haben sich daher viele Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen zunutze gemacht und sich so von Verträgen mit hohen Zinssätzen gelöst. Das hat einerseits den Vorteil, dass eine Umschuldung vorgenommen und von dem heutigen niedrigeren Zinssatz profitiert werden kann. Andererseits entfällt aber auch die sonst fällige Vorfälligkeitsentschädigung. Zahlreiche Verbraucher haben durch diese Möglichkeit zum Teil erhebliche Rückzahlungen erhalten.

Droht die Abschaffung des Widerrufsjokers?

Allerdings erweckt die Bundesregierung mehr und mehr den Anschein, als hätte sie es sich zur Aufgabe gemacht, diesem ewigen Widerrufsrecht den Riegel vorzuschieben. Geschehen soll dies im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Derzeit handelt es sich zwar um einen bloßen Entwurf, doch schon im März 2016 soll dieser umgesetzt werden. Im Vordergrund wird die Frage diskutiert, ob die Bundesregierung plant, eine absolute Ausschlussfrist für Widerrufe einzuführen, die auch die Altfälle erfasst. Denn das würde bedeuten, dass die Ausübung des bisher nicht enden wollenden Widerrufsrechts Geschichte wäre.

Mit einem Blick in den Gesetzesentwurf lässt sich diese Frage jedoch ganz klar verneinen. Der Gesetzesentwurf sieht zwar die grundsätzliche Einführung einer Ausschlussfrist von einem Jahr und 14 Tagen vor. Gelten soll diese aber nicht ausnahmslos. Zum einen sind von der Ausschlussfrist nur Immobilienkredite erfasst. Zum anderen betrifft die Regelung generell nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Das bedeutet, auf alle Verträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen worden sind, findet die neue gesetzliche Regelung inklusive Ausschlussfrist keine Anwendung. Altfälle sind somit nicht erfasst. Am 14. Oktober 2015 hat der Bundestag über den Gesetzesentwurf beraten. Es gab dabei geteilte Meinungen zur Neuregelung, auch unter den sieben geladenen Sachverständigen, welche zum Teil auf der Informationsseite des Deutschen Bundestages nachzulesen sind.

Fazit

Grundsätzlich ist damit keine übertriebene Eile geboten. Jedenfalls noch nicht und nicht solange keine Verjährung droht. Damit dennoch die eventuellen Vorzüge der fehlerbehafteten Widerrufsbelehrung ausgeschöpft werden können, sollte jedem Verbraucher angeraten sein, seine Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen. Entscheidend bleiben die Prüfung und die konsequente Beratung in Ihrem individuellen Fall.

Machen Sie sich gern auf den Weg zu uns, entspannt und ohne Eile, wir beraten Sie gern!

Ulrich Schulte am Hülse

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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