Neuer Lockdown – wirtschaftliche Folgen für Arbeitgeber und Unternehmer abmildern

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Wenn Hotels, Cafés, Restaurants, Bars, Kinos, Massage- / Kosmetik- / Yoga- / Tattoostudios, Sporthallen und Fitnessstudios etc. wieder schließen müssen, wird kein Umsatz gemacht – das ist kein Geheimnis.

Wie aber können diese Zeiten bestmöglich überbrückt werden und wie können die Folgen der Schließungen wegen Corona abgemildert werden?

Einige Lösungsansätze werden nachfolgend erläutert.


Kurzarbeit 

Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall im Betrieb festzustellen ist, sollte an die Anzeige von Kurzarbeit und die entsprechende Beantragung von Kurzarbeitergeld als das Mittel der Wahl gedacht werden.

Stolpersteine ergeben sich aber für geringfügig Beschäftigte, für Mitarbeiter, deren Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder hinsichtlich Mitarbeiterinnen, die sich in Mutterschutz befinden – legen Sie hierauf ein besonderes Augenmerk.

Sofern die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeit vorliegen, erhält der Arbeitgeber das von ihm an die Arbeitnehmer vorgestreckte Kurzarbeitergeld in der Regel 15 Arbeitstage nach Antragstellung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.


Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen

Soweit ein Betriebsrat besteht, kann mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit geschlossen werden; das kann auch gegen Zusage einer Beschäftigungssicherung oder dem Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen geschehen. Ansonsten ist auch eine Einzelvereinbarung über dieselben Inhalte mit den jeweiligen Mitarbeitern denkbar.


Kündigungen

Als ultima ratio können auch bei angezeigter Kurzarbeit noch betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, wenn die durch die Kurzarbeit angestoßenen Maßnahmen nicht ausreichen. Hier ist an eine klare Abgrenzung der Bereiche zu denken, in denen langfristig Überkapazitäten voraussichtlich bestehen werden. Innerhalb dieser Bereiche muss eine transparente Sozialauswahl durchgeführt werden. Sowohl die Definition der Bereiche als auch die Sozialauswahl muss gerichtsfest dokumentiert werden.

Gegen derartige betriebsbedingte Kündigungen ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage möglich, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer bereits länger als 6 Monate vor der Kündigung dort beschäftigt war. Dies macht allerdings nur Sinn, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.

 

Betriebsversicherungen

Neben dem LG Mannheim (Urteil v. 29.04.2020, 11 O 66/20) hat auch das LG München I mit Urteil vom 01. Oktober 2020 – 12 O 5895/20 Versicherungsnehmern den Rücken gestärkt. Versicherer wurden bereits zur Auszahlung der geltend gemachten Versicherungssummen im Rahmen der BU Versicherung verurteilt. Prüfen Sie bzw. lassen Sie daher Ihre Versicherungsverträge dahingehend prüfen, ob Ihre Versicherung für Betriebsschließungen/ Betriebsunterbrechungen/ Betriebsausfälle infolge der COVID-19-Pandemie einstehen muss.


Aufwendungsausgleich

Zur Abfederung von corona-bedingten Entgeltfortzahlungen denken Sie, wie auch sonst, an die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch die Krankenkassen.


Staatliche Hilfsmaßnahmen

Je nach Art und Größe Ihres Unternehmens stehen verschiedene Hilfsprogramme zur Verfügung, die Sie unter dem nachfolgenden Link einsehen können. Der KfW-Schnellkredit, das KfW-Sonderprogramm und Überbrückungshilfen sind dabei nur einige Schlagwörter.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik.pdf?__blob=publicationFile&v=22

Diese bestehenden Hilfsprogramme wurden mit Verkündung des neuen Lockdowns am 28.10.2020 nun um zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen ergänzt.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden. 

Den KfW-Schnellkredit können demnach künftig auch Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.

Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.

Foto(s): Pixabay pyou93


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