Rechtliche Neuerungen zum 01.01.2018

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtliche Änderungen für 2018

Auch mit Beginn des Jahres 2018 sind wieder mehrere Neuregelungen in Kraft getreten. Neben beispielsweise der Anhebung des Regelsatzes für ALG II-Empfänger auf 416,00 €, der Einführung des Mutterschutzes für Schülerinnen und Studentinnen und dem Auskunftsanspruch von Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern, wonach der Arbeitgeber Auskunft über das Durchschnittseinkommen vergleichbarer Kollegen erteilen muss, soll insbesondere auf die Anpassung der Unterhaltstabellen sowie die Änderungen im Kauf- und Werkvertragsrecht hingewiesen werden.

Die Unterhaltsbeträge für Trennungskinder wurden zum 01.01. leicht angehoben. Eine gravierende Änderung ergibt sich jedoch aus dem Neuzuschnitt der einzelnen Unterhaltsgruppen. Hat der Unterhaltsschuldner ein Einkommen von 1700,00 € Netto, unterfiel er bislang der 2. Einkommensgruppe. Beispielsweise gegenüber einem unter 6 Jahre alten Kind war unter Berücksichtigung des Kindergeldes, welches sich ab dem 01.01. übrigens ebenfalls erhöht hat und nunmehr für die ersten beiden Kinder 194,00 € beträgt, ein Unterhalt von 264,00 € (neu 269,00 €) maßgeblich. Die Grenze zwischen der ersten und zweiten Einkommensgruppe lag bei 1500,00 €. Sie wurde nunmehr auf 1900,00 € Netto angehoben. Dadurch ist für den Elternteil mit seinem Einkommen von 1700,00 € jetzt nur noch der Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe einschlägig, welcher bei einem Kind unter 6 Jahren nunmehr 251,00 € (alt: 246,00 €) beträgt. Auch bzw. gerade für Unterhaltspflichtige kann sich also eine Überprüfung der Unterhaltspflicht lohnen.

Im Zivilrecht wurden das Recht des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen und die Abnahme des Werkes modifiziert (erweitert) sowie besondere Regelungen zum Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag ins BGB eingeführt. Der Bauvertrag bezieht sich auf die Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerkes bzw. einer Außenanlage sowie Instandhaltungsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung. Hier kann jetzt der Besteller einseitig Vertragsänderungen durchsetzen, wobei dann aber auch die Vergütung anzupassen ist. Streitigkeiten darüber können vereinfacht jetzt gerichtlich im Eilrechtsschutz geklärt werden. Wird am Ende die Abnahme verweigert, besteht ein Anspruch auf eine Zustandsfeststellung. Der Bauunternehmer kann diese sogar einseitig vornehmen, wenn dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde. Die Fälligkeit des Werklohnes beim Bauvertrag setzt jetzt – übrigens anders als bei den allgemeinen Werkverträgen – das Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung voraus. Der Bauvertrag kann auch nur noch schriftlich gekündigt werden.

Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnamen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Sie bedürfen der Textform. Der Unternehmer hat dabei dem Verbraucher eine Baubeschreibung auszuhändigen, es sei denn, dass dieser die Planung vorgibt. Diese Baubeschreibung muss neben der Darstellung von Art, Umfang, Eigenschaften und Qualität der angebotenen Leistungen auch verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Der Verbraucher hat regelmäßig auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Im Kaufrecht wurde die Durchgriffshaftung in der Lieferkette erweitert unter entsprechender Einschränkung der Verjährung. Zur Gewährleistung gegenüber dem Endkunden gehören regelmäßig auch Wegekosten sowie gegebenenfalls erforderliche Kosten für den Ausbau der defekten Sache und dem Einbau der Ersatzlieferung. Diese können nunmehr in der Lieferkette entsprechend weitergereicht werden.

Die Neuregelungen zum Jahreswechsel, die hier nur auszugsweise dargestellt werden konnten, sind also durchaus von erheblicher Bedeutung, nicht nur für Eltern, Arbeitnehmer oder Verbraucher, sondern auch und gerade für Unternehmer.

RA René Jentzsch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt René Jentzsch

Beiträge zum Thema