Werberecht für Ärzte – Teil 1

  • 3 Minuten Lesezeit

I. Inhaltsverzeichnis

1. Werbung mit Titeln, Qualifikationen und Weiterbildungen

1.1 Ausländischer Professorentitel 

1.2 Fachgebietsfremder Professorentitel 

1.3 Ehrenhalber verliehener Professorentitel (Prof. h.c.), Honorarprofessuren 

2. Facharztbezeichnungen, Abschlüsse und Qualifikationen

3. Werbung mit Spitzenstellung, Spezialist oder ähnlichen Bezeichnungen

3.1 „Spitzenmediziner“ / „Top-Facharzt“ 

3.2 „Spezialist“ 

3.3 Spitzengruppenbehauptungen, „Deutschlands beste Augenärzte“ 

4. Selbstanpreisungen

4.1 „international anerkannt“ 

4.2 „renommiert“ 

5. Werbung mit Auszeichnungen, Zertifizierungen und ähnlichen Mitteln

5.1 Auszeichnungen, Zertifizierungen 

5.2 Ähnliche Mittel 

6. Besondere Bezeichnungen für Gemeinschaftspraxen

6.1 Ärztehaus 

6.2 Zentrum 

7. Klinikbegriff

7.1 Klinik / Krankenhaus 

7.2 Praxisklinik 

7.3. Tagesklinik 

8. Sachlich unangemessene Werbung

8.1 Ausdrückliche Erwähnung der Herstellerfirma 

8.2 Werbung für gesundheitsbezogene Maßnahmen

9. Preiswerbung

9.1 Unterschreiten der Mindestsätze der Gebührenordnungen der Ärzte 

9.2.Werbung für Behandlungsleistungen mit Pauschalpreisen oder Pauschalrabatten 

9.3 Anbieten von kostenlosen Beratungsgesprächen oder „kostenlosen Zweitbegutachtung“ „kostenfreien Eignungscheck“

II. Einleitung

Die Werbung von Ärzten ist zum einen an den berufsrechtlichen Werberegelungen (§ 27 Abs. 3 MBO und darauf aufbauend die regionalen Regelungen) und zum anderen an den dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beurteilen.

Bei der Werbung von Ärzten ist insbesondere das Irreführungsverbot, das Verbot einer sach­lich unangemessenen Werbung (BVerfG, WRP 2011, 1438 – Zahnarzt für Implantologie) und das Verbot sachlich unangemessener Werbung zu beachten.

Nachfolgend werden die Fälle, die bei der Arztwerbung von besonderer praktischer Relevanz sind, behandelt. 

1. Werbung mit Titeln, Qualifikationen und Weiterbildungen

1.1 Ausländischer Professorentitel

Hierfür muss eine auf Dauer ausgerichtete Eingliederung in den Lehrbetrieb der den Titel verleihenden Universität nachweisbar sein. (BGH, WRP 1998, 172 = GRUR 1998, 487 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III). Die Bedingungen zur Erlangung des ausländischen Titels müssen denen zur Verleihung eines inländischen Professorentitels vergleichbar sein, um den ausländischen Titel rechtmäßig führen zu dürfen.

1.2 Fachgebietsfremder Professorentitel

Gerichte und einige Ärztekammern erkennen in der Führung fachfremder Professorentitel im geschäftlichen Bereich im Allgemeinen eine wettbewerbsrelevante Irreführung (Bülow/Ring/Artz/Brixius, Heilmittelwer­begesetz, 5. Aufl., 2016, § 3 Rn. 93; BGH NJW 1995, 3054 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Um diese auszuschließen muss – jedenfalls in Bayern – die Bezeichnung „Professor“ unter Angabe der Fakultäts- und Hochschulzugehörigkeit geführt werden (MBO Bayern § 27 Abs. 5, 6). Da die berufsrechtlichen Regelungen von Region zu Region unterschiedlich ausgestalten sind, müsste bei Ärzten, die einer anderen Kammer zugehörig sind, noch geprüft werden, ob und wie ein fachgebietsfremder Professor-Titel in der Werbung geführt werden darf.

1.3 Ehrenhalber verliehener Professorentitel (Prof. h.c.), Honorarprofessur

Da ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs erwartet, dass wenigstens teilweise die her­kömmlichen Merkmale eines Professorentitels erfüllt sind, werde dieser durch die Verwen­dung des Titels in die Irre geführt (OLG Hamburg, Urteil vom 20.2.2002 – 5 U 100/01).

Hinweis: Der Titel darf aber außerhalb der Werbung, als beispielsweise bei der Tätigkeit im Krankenhaus (VG Oldenburg, Urteil vom 12.12.2000 – 12 A 304/99 – MedR 2002, 35) ver­wendet werden.

2. Facharztbezeichnungen, Abschlüsse und Qualifikationen

Bei der Verwendung der Facharztbezeichnung muss diese vom Werbenden erworben worden sein. Mit Facharztbezeichnungen, die es überhaupt nicht gibt, also Phantasiebezeichnungen, darf auch nicht geworben werden.

Beispiel: Verwendung der Bezeichnung „Männerarzt“ oder „Zahnarzt für Implantologie“

3. Werbung mit Spitzenstellung, Spezialist oder ähnlichen Bezeichnungen

Die Bezeichnungen als „Spitzenmediziner“ oder „Top-Facharzt“ müssen anhand objektiver Kriterien nachweisbar sein (OLG Karlsruhe WRP 2012, 1131 – Spitzenmediziner).

Als Spezialist für ein Fachgebiet darf sich nur derjenige bezeichnen, der dies nachweisen kann. Kriterien zum Nachweis sind die Voraussetzungen zur Erlangung der Facharztbe­zeichnung.

Spitzengruppenbehauptungen, wie „Deutschlands beste Augenärzte“, die auf einer Rangliste oder Verzeichnissen beruhen, müssen transparent und nachvollziehbar und zur Differenzie­rung tauglich und ermittelt worden sein. (LG Hamburg, BeckRS 2011, 23896; OLG Karlsruhe WRP 2012, 1131 – Spitzenmediziner). Eine Rangliste von Ärzten, die auf einer Umfrage unter Medizinern, wo diese sich selbst oder ihre Angehörigen guten Gewissens behandeln lassen würden, reicht hierfür nicht aus (LG Hamburg, BeckRS 2011, 23896).

4. Selbstanpreisungen

Die Angabe „international anerkannt“ darf ein Arzt nur verwenden, wenn er international beachtete Behandlungserfolge bzw. international tatsächlich ankerkannte praktische und heilende Tätigkeit nachweisen kann (KG Berlin MD 2012, 999).

Auch die Verwendung der Angabe „renommiert“ muss nachprüfbar sein, d. h. es muss nach­gewiesen werden können, dass tatsächlich eine fachliche Wertschätzung gegeben ist (KG GRUR-Prax 2012, 464).




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Steiner

Beiträge zum Thema