Neues Gesetz verbessert Rechte von Bahnkunden

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Letzte Woche (15.05.2009) stimmte der Bundesrat für Neuregelungen zur Stärkung der Rechte von Bahnkunden, nachdem der Bundestag bereits darüber entschieden hatte.

Bahnreisende im Nah- und Fernverkehr werden künftig bei größeren Verspätungen und Zugausfällen entschädigt.

Dies sieht das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vor.

Durch diese Umsetzung des EU-Rechts sind neuerdings Teil-Erstattungen des Tickets sowie die Übernahme von Taxi- und Hotelrechnungen vorgesehen, zudem Mindestanforderungen an Informationen, die dem Fahrgast vor, während und nach der Fahrt zu geben sind.

Ansprüche bei Verspätungen (ähnlich den Rechten von Fluggästen)

Schon Anfang des Jahres 2005 hatte es vergleichbare Regelungen für Fluggäste auf europäischer Grundlage gegeben.

Bis dato gab es im Bahnverkehr nur eine Selbstverpflichtung der Deutschen Bahn.

Die wichtigsten Rechte lauten:

Kommt etwa der Fahrgast eine Stunde verspätet am Zielort an, ist ein Viertel des Fahrpreises zu erstatten, bei mindestens zweistündiger Verspätung beträgt die Entschädigung die Hälfte der gezahlten Summe.

Die Regelung gilt auch dann, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung seinen Anschluss verpasst.

Ab einer Verspätung von 60 Minuten müssen fortan im Fernverkehr Erfrischungen im Zug oder im Bahnhof bereitstehen.

Bei mindestens 60 Minuten Verspätung ist zudem eine kostenlose Hotelunterkunft anzubieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich werde.

Aufwendungsersatz für Taxi bei Verspätung im Nahverkehr

Im Nahverkehr (50-Kilometer-Radius) werden die Fahrgäste bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi.

Als Aufwendungsersatz hierfür sind bis zu 80 Euro vorgesehen. Das gilt bei einer Verspätung von 60 Minuten und einer fahrplanmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden.

Die Taxifahrt werde auch anerkannt, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages ausfalle.

Kostenloses Umsteigen von Nah- auf Fernverkehrsmittel (ICE und IC)

Ist im Nahverkehr eine Verspätung von mindestens 20 Minuten absehbar, kann der Fahrgast auch Fernverkehrszüge wie IC oder ICE ohne Aufpreis und ohne Kartentausch am Schalter nutzen, soweit diese entsprechend verfügbar sind.

Das gilt allerdings nicht bei Zügen mit Reservierungspflicht wie beim City Night Line oder ICE Sprinter.

Bei mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast dagegen auch von einer Fahrt absehen und eine Erstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung antreten.

Schlichtungsstelle eingerichtet

Eine neue Schlichtungsstelle wird eingerichtet, um auftretende Unstimmigkeiten zu beseitigen. Beschwerden müssen von dieser innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, spätestens innerhalb von drei Monaten beantwortet sein.

Die Bahn kann sich nur dann von ihrer Haftung freizeichnen, wenn die Verspätung nicht in ihrem Machtbereich liegt und sie sie auch bei äußerster Sorgfalt nicht habe vermeiden können.

Längst überfällige Vorschriften treten in Kraft

Warum hier nicht ein zeitlicher Gleichlauf mit den bereits vor zahlreichen Jahren gestärkten Fluggastrechten erreicht werden konnte, bliebt unverständlich.

Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass im Vergleich zu sonstigen Beförderungsverträgen und zu anderen Werkverträgen, also Vereinbarungen über die Erbringung eines bestimmten Erfolges (hier der Transport von einem zu einem anderen Ort), weiterhin Sonderregelungen gelten, die sogar noch recht spät den Fahrgästen gewährt wurden, obwohl die Problematik bekannt und einfach ist.

Meiner Meinung nach ist eine derartige Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, da sachliche   Gründe dafür nicht ersichtlich sind.

Insbesondere gibt seit längerem ein Reisevertragsrecht:

Die §§ 651 a bis 651 k Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - beruhen auf dem Reisevertragsgesetz vom 4. 5. 1979 und auf dem Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Europäischen Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen vom 24. 6. 1994.

Pauschalreisen bestehen mindestens aus zwei von einem Reiseveranstalter geschuldeten (Haupt-)Reiseleistungen, im Allgemeinen aus Unterkunft, Verpflegung, Transport und evtl. Sonderleistungen. Der Reiseveranstalter verspricht eine bestimmte der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt.

Es kann daher meines Erachtens nicht entscheidend sein, ob eine solche Gesamtheit von Einzelleistungen vorliegt oder eben nur allein Letztere.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg

Rechtsanwalt

HSV Rechtsanwälte

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