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Neues Rechtsdienstleistungsgesetz: Der Mandant im Schlaraffenland?

  • 4 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Das könnte man meinen, wenn man nur die Schlagworte hört, die im Zusammenhang mit dem am 01.07.2008 in Kraft tretenden neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fallen: Unentgeltliche Rechtsberatung, Rechtsberatung auch durch Nichtanwälte oder Rechtsberatung aus dem Ausland und das Erfolgshonorar nach § 4 a Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Dem Rechtsratsuchenden eröffnen sich bei der Suche nach juristischer Beratung zwar neue Möglichkeiten durch das Rechtsdienstleistungsgesetz, doch bergen einige Änderungen auch neue Risiken. Die Redaktion von anwalt.de gibt Aufschluss über die Vor- und Nachteile der neuen Vorschriften.

[image] Warum ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz?

Das bisherige Rechtsberatungsgesetz von 1935 (RBerG) stand schon lange wegen zahlreicher Punkte in der Kritik. Unter anderem waren sich Politik und Anwaltschaft zuletzt einig, dass das bisherige Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung weder verfassungsgemäß noch gesellschaftlich akzeptabel sei. 

Das RDG löst nach langem Ringen um die einzelnen Bestimmungen nun vollständig das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Dass nun das neue RDG nach den langjährigen Diskussionen endlich verabschiedet wurde, ist insbesondere auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.12.2006 zurückzuführen, in dem es das absolute Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte für verfassungswidrig erklärt hat (1 BvR 2576/04).

 
Erfolgshonorar nach Urteil des BVerfG in Ausnahmefällen zulässig

Als Erfolgshonorar, auch „Quota litis\" genannt, bezeichnet man Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, bei der dem Rechtsanwalt nur im Falle des Erfolges (z.B. Prozessgewinn) ein Honorar zusteht bzw. eine zusätzliche Erfolgsprämie festgelegt wird.

Die Vorschrift, nach der Erfolgshonorare bis zum Urteil des BVerfG verboten war, existiert erst seit 1994 (§ 49 b Abs. 2 BRAO). Davor war es jedoch nach den Grundsätzen des Standesrechts für Rechtsanwälte verwerflich und daher unzulässig, für ein Erfolgshonorar zu arbeiten.

Die Verfassungsrichter hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine deutsche Rechtsanwältin mit einer amerikanischen Mandantin ein Erfolghonorar vereinbart hatte, weil diese völlig mittellos war und eine juristische Vertretung nicht finanzieren konnte, um ihre Entschädigungsansprüche aus der NS-Zeit gelten zu machen. Die Rechtsanwältin sollte im Fall des Erfolgs ihr Honorar aus den Entschädigungsansprüchen der Mandantin erhalten.

Das BVerfG in Karlsruhe entschied, dass das absolute Verbot von Erfolgshonoraren wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit verfassungswidrig sei. Wenigstens in Ausnahmefällen, z.B. wenn der Mandant anderenfalls keine Möglichkeit hat, seine Rechte durchzusetzen.

Der Gesetzgeber wurde beauftragt bis zum 30.06.2008 die Gesetze entsprechen zu ändern. Durch Anpassungen der BRAO, des RVG und durch das neue RDG ist dies nun erfolgt.

Erfolgshonorare sind somit nach § 4b RVG zulässig, wenn

„der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.\" 

 
Rechtsdienstleistung auch durch Nichtanwälte

Das RDG führt den Begriff der Rechtsdienstleistung neu ein. Dabei gestattet es auch Nicht-Anwälten, sogenannte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind dabei alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.

Nichtanwälte dürfen jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen juristisch beraten:

Es muss sich um einen einfachen Sachverhalt handeln, der keine umfassende Rechtsberatung erfordert und die Rechtsdienstleistung muss als typische Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild gehören.

Beispiele: Ein Architekt darf den Bauherrn über die grundsätzlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts bzgl. seines Bauvorhabens unterrichten. Ein Web- Designer darf seine Kunden bzgl. der Impressumsangaben, Preisangabenverordnung u.Ä. bei der Gestaltung ihrer Website beraten.

 
Unentgeltliche Rechtsberatung: Kein Versicherungsschutz

Neu ist auch, dass Rechtsberatung kostenlos erfolgen darf. Bislang war das Rechtsanwälten bei Anfragen aus dem engen Familien- und Freundeskreis vorbehalten. Aber auch kostenloser Rechtsrat muss zum Schutz des Ratsuchenden durch eine „geeignete Person\" erfolgen. Geeignet können etwa sein: Juristen mit 2. Staatsexamen (Ass.jur.) oder Personen, die unter Anleitung eines Juristen Beratung erteilen (z.B. bei Mietervereinen).

Bei Banken und Versicherungen ist sogar grundsätzlich kostenloser Rechtsrat ausgeschlossen. Ihre Beratung kann wegen der bestehenden Geschäftsbeziehung zum Kunden nie „unentgeltlich\" im Sinne des Gesetzes sein.

Achtung: Wer kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nimmt, sollte beachten, dass - anders als bei Rechtsanwälten - für diese Beratung kein Versicherungsschutz besteht. Auf den Kosten wegen Schäden, die ihm durch fehlerhafte Beratung entstehen, bleibt der Rechtsratsuchende selber sitzen.

 
Rechtsberatung aus dem europäischen Ausland

Wer sich nicht in Deutschland Rechtsrat holen möchte, kann dies nach dem neuen § 15 RDG in bestimmten Fällen auch im europäischen Ausland tun (EU-Länder und europäischer Wirtschaftsraum). Die Vorschrift ermöglicht es, ausländische Inkassoleistungen, Rentenberatung sowie Rechtsberatung im ausländischen Recht in Anspruch zu nehmen.

 
Qualifizierter Rechtsrat nur beim Rechtsanwalt

Auch angesichts der zahlreichen Lockerungen im Bereich der Rechtsberatung bleibt es dabei: Umfassenden und qualifizierten Rechtsrat wird man nur beim Rechtsanwalt finden. Nur er ist durch langjährige Ausbildung mit grundsätzlichen allen Rechtsgebieten vertraut. Nur er kann für seine Mandanten im Prozess vor Gericht tätig werden und nur er ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Rechtsanwalt ist ferner zur absoluten Loyalität gegenüber seinem Mandanten angehalten, er darf ausschließlich dessen Interessen vertreten.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung, ist der Mandant bei anwaltlicher Beratung sogar im Falle eines Fehlers geschützt.

Die berufsrechtlichen Vorschriften und die starke Konkurrenz auf dem Anwaltsmarkt sorgen zusätzlich dafür, dass Rechtsanwälte ihr Wissen aktuell halten und durch Fortbildungen und den Erwerb von Fachanwaltschaften erweitern und vertiefen.

 
Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsanwaltskosten

Genauere Informationen zur Vergütung der Rechtsanwälte in außergerichtlichen Fällen, zu den Rechtsanwaltsgebühren in gerichtlichen Verfahren und der Honorarvereinbarung finden Sie in unserem Beitrag aus der anwalt.de Redaktion „Anwaltshonorar: Rechtsberatung zum Schnäppchenpreis?"

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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