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Neues Urheberrecht: Auch Verbraucher sind betroffen

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Der Siegeszug des Internets und die Fortschritte der Unterhaltungselektronik haben die Verbreitung und das Nutzen von Texten, Musik, Videos u.a. Inhalten fast grenzenlos möglich gemacht. Das führt jedoch zu zahllosen Verletzungen der Urheberrechte. Zum 01.01.2008 ist der zweite Teil ("Korb II") der großen Urheberrechtsreform in Kraft getreten, mit der ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, der Geräteindustrie und der Allgemeinheit geschaffen werden soll. Bereits 2003 war der erste Teil ("Korb I") der Urheberrechtsreform zu den weniger umstrittenen Fragen verabschiedet worden.

Die Redaktion von anwalt.de erklärt, welche Vorschriften besonders zu beachten sind.

[image] Zulässigkeit der Privatkopie

Eine der umstrittensten Fragen war die Zulässigkeit der sogenannten Privatkopie. Der Gesetzgeber hat nunmehr entschieden, dass das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den privaten Gebrauch in Grenzen erlaubt ist. Privater Gebrauch bedeutet, dass nur eine nicht kommerzielle Verwendung im nicht öffentlichen, privaten Kreis stattfindet. Beispiele: Kopie von Liedern einer eigenen Original-CD auf den eigenen MP3-Player, um besser unterwegs auf die Songs zugreifen zu können, oder eine eigene Musik-Mix-CD für Freunde.

Nicht kopiergeschützte Werke (z.B. auf CD/DVD ohne Kopierschutz) dürfen auch in digitaler Form (CD, DVD...) für den privaten Zweck kopiert werden. Ist jedoch ein Kopierschutz angebracht, darf dieser auch für eine Privatkopie nicht geknackt werden. Grund: Es bleibt das Recht des Urhebers, sein geistiges Eigentum durch technische Maßnahmen zu schützen. Das Überspielen auf analoge Speichermedien bleibt aber auch bei Kopierschutz erlaubt (z.B. CDs auf Hörkassette überspielen).

In welcher Anzahl Privatkopien angefertigt werden dürfen, ist nicht festgelegt; vor allem bei der digitalen Vervielfältigung dürfte sie sehr gering sein und unterhalb der oftmals genannten Zahl von sieben (Urteil des BGH vom 14. 4. 1978, Az.: I ZR 111/76) liegen.


Pauschalvergütung auf Geräte und Speichermedien

Zum Ausgleich für die Privatkopie, für die der Urheber keine unmittelbare Vergütung erhält, wird ihm eine pauschale Vergütung zugesprochen. Diese Pauschalvergütung wird auf Geräte (CD-Player, DVD-Player, Spielekonsolen, Scanner, Discman, MP3-Player usw.) und Speichermedien (CDs, DVDs, Video-Games u.a.) erhoben, d.h. ein Teilbetrag des Verkaufspreises wird als Pauschalvergütung über die Verwertungsgesellschaften an den Urheber abgeführt.

Neu geregelt ist nun die Festlegung der Vergütungshöhe: Bislang waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgegeben. Zukünftig müssen nun die Geräte- und Speichermedienhersteller die Pauschalvergütung selbst mit den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort u.a.) aushandeln, der Gesetzgeber gibt nur noch einen Rahmen vor.

Auf kopiergeschützte Medienträger oder Geräte mit Digital Rights Management (DRM) wird konsequenterweise keine Pauschalvergütung erhoben, weil keine (digitale) Privatkopie möglich ist. Der Verbraucher zahlt also nicht doppelt.


Vorsicht bei Downloads, Tauschbörsen und Urlaubskäufen

Besonders aufmerksam sollte man beim Download von Musik, Bildern, Filmen oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet sein. Nach dem neuen Urheberrecht ist bereits das Herunterladen von "offensichtlich rechtswidrig" hergestellten oder rechtswidrig angebotenen Inhalten strafbar - mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Damit soll vor allem der illegale Download über sogenannte Tauschbörsen erfasst werden.

Um sich in der Angebotsvielfalt zurecht zu finden, hilft der gesunde Menschenverstand: Bei kostenlosen Downloads sollte man stets prüfen, ob es sich dabei um besondere Gratis-Angebote von legalen Anbietern oder Künstlern zu Werbezwecken handelt. Falls nicht klar ist, ob der Anbieter berechtigt ist, den Inhalt kostenfrei anzubieten: Finger weg davon.

Gleiches gilt für die beliebten Vorab-Veröffentlichungen von Kino-Filmen. Ist ein Film noch gar nicht, nur im Ausland oder erst vor kurzer Zeit angelaufen, ist ausgeschlossen, dass ein privater Anbieter die Rechte zur Veröffentlichung und Verbreitung im Internet hat. Hier handelt es sich immer um illegale Raubkopien oder heimliche Kino-Mitschnitte.

Auch wegen der meist mangelhaften Qualität illegaler Downloads sollte man auf die rechtlich unbedenklichen Angebote zurückgreifen. Deren Preise dürften mit zunehmender Nutzung sogar attraktiver werden. Aus dem gleichen Grund sollte man auch vor vermeintlich billigen Urlaubskäufen von CDs, DVDs, Video-Games usw. Abstand nehmen. Oft handelt es sich um täuschend echt gemachte Raubkopien, die einem schon beim Zoll zum Verhängnis werden können.


Häufige Fallen im Urheberrecht: Homepage und Landkarten

Das Urheberrecht ist auch bei den Inhalten einer privaten Homepage zu beachten. Das Kopieren und Einstellen fremder Inhalte (auch von anderen Webseiten) sollte nicht ohne die vorherige Erlaubnis des Rechtsinhabers erfolgen. Diese lässt sich oft sehr schnell durch eine einfache Anfrage klären. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

Auch Landkarten unterliegen dem Urheberrecht, ob gedruckt oder online veröffentlicht. Wer also eine Wegbeschreibung auf seinen Webseiten veröffentlichen will oder auf Einladungskarten druckt, sollte dies ebenfalls nicht ohne die Erlaubnis des Verlags oder Urhebers tun.

Als Alternative kann man aber auch selbst eine Skizze anfertigen, die bei entsprechender Originalität ihrerseits urheberrechtlich vor der Nutzung durch Dritte geschützt ist.


Wissenschaft und Forschung

Neu erweitert sind die Rechte von öffentlichen Bibliotheken, Archiven oder Museen. Sie dürfen nun ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Die Anzahl der Vervielfältigungen, die zeitgleich an den Leseplätzen einsehbar sind, richtet sich dabei nach der Anzahl der Exemplare, die beispielsweise eine Bibliothek im Bestand hat.

Zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland dürfen diese öffentlichen Einrichtungen künftig auch auf Bestellung Kopien von geschützten Werken anfertigen und versenden. Der E-Mail-Versand solcher Kopien ist jedoch nur gestattet, wenn der berechtigte Verlag nicht selbst ein eigenes Online-Angebot zum Abruf bereit hält.


Verwertung auch für unbekannte Nutzungsarten möglich

Bislang konnten keine Nutzungs- oder Verwertungsverträge über noch unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. Das führte dazu, dass mit der Fortentwicklung der technischen Nutzungmöglichkeiten die bestehenden Verträge erweitert werden mussten. Ein großer Aufwand für Verwerter und Urheber.

Der Urheber kann jetzt bereits für zukünftige Nutzungsarten über seine Rechte verfügen. Damit bleiben seine Werke weiterhin auch in neuen Medien verfügbar und er erhält für die neue Nutzung eine weitere Vergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwerter den Urheber vor Beginn der neuartigen Nutzung informiert. Dieser kann innerhalb von drei Monaten seine Erlaubnis widerrufen, z.B. um sie anderen zu erteilen.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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