Neues zum Mietrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

In einer Entscheidung aus März dieses Jahres hat der BGH noch einmal klargestellt, dass eine Kündigung wegen geschäftlichen Eigenbedarfs zulässig ist, die Anforderungen daran aber weiter konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII Z R 45/126). So ist es nach Auffassung der Richter zwingend notwendig eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter vorzunehmen. Dabei ist auf Seiten des Mieters das generell bestehende Interesse, den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten eines Wohnungswechsels belastet zu werden zu berücksichtigen. Konkrete, besondere Belange des Mieters müssen in diese Bewertung nur einfließen, wenn der Widerspruch des Mieters darauf Bezug nimmt.

Auf Vermieterseite hat der BGH die Anforderungen an das Vermieterinteresse wegen geschäftlichen Eigenbedarfs insofern erhöht, als er bei verweigerter Herausgabe der Wohnung, nunmehr einen Nachteil von einigem Gewicht fordert. Im entschiedenen Fall sollte die gekündigte Wohnung als Aktenlager und zur Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsbereiches genutzt werden. Dies hielten die Richter zur Begründung nicht für ausreichend und wiesen die Räumungsklage ab.

Das LG Berlin hat in einem Rechtsstreit festgestellt, dass eine zusätzlich zur außerordentliche Kündigung erklärte ordentliche Kündigung wirksam bleibt und die Schonfristzahlung des Mieters insoweit nicht durchgreift (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.01.2017 – 63 S 121/16). Der Mieter hatte die unberechtigten Minderungsansprüche aufrechterhalten und nach den Kündigungen weiterhin nur die geminderte Miete gezahlt. Diese Entscheidung des Mieters werteten die Richter als vorsätzliches beharrliches Weigern, die Miete zu zahlen und gaben dem Räumungsantrag wegen der wirksam gebliebenen ordentlichen Kündigung statt.

Es empfiehlt sich insofern auch weiterhin gleichzeitig mit der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung auszusprechen, um die Möglichkeit zu schaffen der Konsequenz der Schonfristregelung zu entgehen.

Monika Schniederjann

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Monika Schniederjann

Beiträge zum Thema