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Neues zum Versicherungsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Am 22. Mai 2007 ist das neue Versicherungsvermittlungsgesetz in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und soll sowohl den Verbraucherschutz des Versicherungsnehmers verbessern als auch den europäischen Versicherungsmarkt harmonisieren. Ferner werden konkrete Anforderungen an das Beratungsgespräch zwischen Versicherungsvermittler und Verbraucher gestellt.Die Neuregelungen des Gesetzes finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung (GewO) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder.

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Beratung und Dokumentation

Der Versicherungsvermittler ist ab dem 22. Mai gegenüber dem Versicherungsnehmer als Verbraucher zu einer umfangreichen Beratung und Dokumentation des Beratungsgespräches verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann der Verbraucher von ihm Schadensersatz verlangen.

Der Vermittler muss dem Kunden mitteilen, auf welche Informationen er seine Beratung stützt. Zum Beispiel muss er ihn darauf hinweisen, wenn seiner Beratung eine nur eingeschränkte Auswahl der marktüblichen Versicherungsverträge zugrunde liegt. Vor Abschluss des ersten Vertrages hat er dem Verbraucher schriftlich folgende Angaben zu seiner Person zu machen: Name, Adresse, Stimmrechte und Beteiligungen an Versicherungsunternehmen.

Der Umfang der Beratung hängt davon ab, wie schwierig die Beurteilung des Vertrages für den Verbraucher ist. Der Vermittler muss ihn nach seinen Bedürfnissen und Wünschen fragen, beraten und seine Vorschläge auch begründen. Beratungsaufwand und mögliche Provisionszahlung müssen dabei in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Je komplexer der angebotene Vertrag ist, umso gründlicher muss der Versicherungsvermittler die Beratung schriftlich dokumentieren.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf die Informationsangaben des Vermittlers durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

Qualifikation, Erlaubnis, Registrierung

Das Versicherungsvermittlungsgesetz regelt neu den Zugang zur Tätigkeit des Versicherungsvermittlers. War die gewerbliche Versicherungsvermittlung bisher frei zugänglich, hat der Vermittler nun zunächst bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Sachkundeprüfung abzulegen. Ebenfalls neu ist das Erfordernis einer Gewerbeerlaubnis. Zusätzlich zum Nachweis der fachlichen Qualifikation muss der Vermittler eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und einen guten Leumund vorweisen. Weiter ist seine Eintragung im Versicherungsvermittlungsregister der IHK vorgeschrieben. Wird der Vermittler ohne Registrierung tätig, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit.

Ausnahmen und Übergangsregeln

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gelten für Vermittler, die als Einzelvertreter tätig sind und für die das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Keiner Gewerbeerlaubnis bedürfen ferner Vermittler, die lediglich im Nebenberuf tätig sind oder die keine Lebens- oder Haftpflichtversicherungen vermitteln. Gleiches gilt für die Vermittlung von Verträgen mit Jahresprämien unter 500 € oder einer Gesamtlaufzeit inklusive eventueller Verlängerungen von bis zu fünf Jahren.

Vermittler, die ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2007 neu ausüben, haben alle neuen Eintragungs- und Erlaubnisanforderungen zu erfüllen. Für bereits vorher tätige Versicherungsvermittler gelten Übergangsregeln: Sie müssen sich bis spätestens 1. Januar 2009 registrieren lassen und ihre Qualifikation nachweisen. Allerdings müssen sie bereits ab dem 22. Mai 2007 über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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