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Neues Zwangsvollstreckungsgesetz in Kroatien

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Am 1. Juli 2012 tritt ein neues Zwangsvollstreckungsgesetz, bzw. treten die meisten seiner Bestimmungen, in Kraft. Im Zwangsvollstreckungssystem der Republik Kroatien wird ein Zwangsvollstreckungsdienst eingeführt, d.h. ein völlig neues Institut mit öffentlichen Zwangsvollstreckungsbeamten, deren hauptsächliche Aufgabe die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist.

Den Zwangsvollstreckungsantrag stellt man, wie auch bisher, beim Notar oder Gericht. Der Zwangsvollstreckungsbeschluss des Gerichts oder Notars wird an die öffentlichen Zwangsvollstreckungsbeamten weitergeleitet. Wenn der öffentliche Zwangsvollstreckungsbeamte den Zwangsvollstreckungsbeschluss erhält, macht er den sog. Zwangsvollstreckungsbefehl, der für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsbeschlusses notwendig ist. Jene Zwangsvollstreckungssachen, bei denen das Gericht bis zum 31.12.2011 noch überhaupt nichts unternommen hat, werden direkt der öffentlichen Zwangsvollstreckungskammer zugestellt, um das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu beschleunigen.

Nun entscheidet der öffentliche Zwangsvollstreckungsbeamte (das Zwangsvollstreckungsorgan), und nicht wie früher das Gericht, über die Vertagung der Zwangsvollstreckung. Und es sind auch die Bedingungen für eine Vertagung dahingehend geändert, dass der Schuldner gewöhnlich eine Kaution in Höhe des Kapitals plus Zinsen bezahlen muss, wenn er die Zwangsvollstreckung vertagen lassen will. Und all das dient dazu, ein häufiges Vertagen der Zwangsvollstreckungen zu verhindern.

Bei einer Zwangsvollstreckung können die Schuldner nicht mehr Widerspruch gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss einlegen und auf diese Weise das Verfahren zusätzlich in die Länge ziehen. Sie können gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss und den Zwangsvollstreckungsbefehl nur eine Berufung einlegen über die das Gericht entscheidet und die die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht aussetzt.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist jetzt der Schutz der Gläubiger dadurch größer, dass die Möglichkeit eines dritten Zwangsversteigerungstermins eingeführt wird. Und beim zweiten und dritten Versteigerungstermin darf die Immobilie nicht unter der Hälfte, und nicht wie bisher zu einem Drittel ihres festgestellten Werts verkauft werden.



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