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Zinsen in Kroatien

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1) Vertraglich festgelegte Zinsen

Wenn zwischen einer natürlicher Person und einem Kaufmann Zinsen vereinbart werden, kann der höchste vertraglich festgelegte Zinssatz nicht höher als der Satz der gesetzlichen Verzugszinsen am Tag des Vertragsabschlusses sein (am heutigen Tag = 14%), und bei der Vereinbarung des variablen Zinssatzes- nicht höher als der Satz am Tag der Buchung. Wenn der Zinssatz nicht bestimmt worden ist, obwohl Zinsen vereinbart wurden, gilt ein Zinssatz in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Verzugszinssatzes (3,5%).

Zwischen Kaufleuten, bzw. einem Kaufmann und einer Person des öffentlichen Rechts, kann der vertraglich festgelegte Zinssatz maximal soviel wie der zur Zeit geltende Satz der gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich der Hälfte dieses Satzes betragen (am heutigen Tag = 25,5%), während im Fall eines nicht bestimmten Zinssatzes die Hälfte des gesetzlichen Verzugszinssatzes gilt (8,5%).

Der vertraglich festgelegte Zinssatz bezieht sich immer auf den Zeitraum von einem Jahr und dieselben Regeln gelten, egal ob er für Geldschulden oder andere Verbindlichkeiten vereinbart wird.

Falls die vereinbarten Zinsen höher sind als die zulässigen, gilt der höchste erlaubte Zinssatz. Die Vereinbarung von Zinsen auf fällige Zinsen wird als nichtig betrachtet.

2) Verzugszinsen

Der Schuldner, der seinen Verpflichtungen verspätet nachkommt, schuldet außer dem Kapital selbst auch noch Verzugszinsen. Bei Handelsverträgen und Verträgen von Kaufleuten mit Personen des öffentlichen Rechts wird der Verzugszinssatz halbjährlich festgelegt, wobei der Eskomptesatz der Kroatischen Nationalbank (HNB), der am letzten Tag des Halbjahres gültig war, das dem laufenden Halbjahr vorausging, um 8% erhöht wird und in den übrigen Fällen um 5% (wenn z.B. einer der beiden kein Kaufmann ist). Der Eskomptesatz wird jedes Jahr am 01. Januar und 01. Juli im Amtsblatt von der HNB veröffentlicht. Am 30. Juni 2011 betrug der jährliche Eskomptesatz der HNB 7%. Für das zweite Halbjahr von 2011 beträgt der Verzugszinssatz für Handelsverträge und Verträge zwischen Kaufleuten und Personen des öffentlichen Rechts 17% und in den übrigen Fällen 14%.

Kaufleute können auch einen anderen Satz vereinbaren, aber mit denselben Beschränkungen, die für die vertraglich festgelegten Zinsen gelten (also der geltende Verzugszinssatz + die Hälfte dieses Satz) und außerdem auch, wenn aus den Umständen oder dem Handelsbrauch hervorgeht, dass dadurch offensichtlich die Gleichberechtigung bei den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien verletzt wird.

Der Verzugszinssatz bezieht sich ebenfalls auf den Zeitraum von einem Jahr.

3) Verzugszinsen auf ausländische Valuta

Die Bestimmungen über die vertraglich festgelegten Zinsen und Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden in ausländischer Valuta.

Stand des Beitrags: August 2011



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