Neukölln: Polizeiliche Maßnahmen gegen Straßen- und Drogenkriminalität sollen nun häufiger erfolgen

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Die Bürgermeisterin von Neukölln, Franziska Giffey, möchte das „Schmuddelimage“ von ihrem Berliner Bezirk aufbessern und härter gegen die Kriminalität dort vorgehen. Eine ihrer erst kürzlich erfolgten Maßnahmen hieß „Zur Bekämpfung der Straßen- und Drogenkriminalität“. Dabei haben rund 80 Personenüberprüfungen stattgefunden, zwei Haftbefehle konnten vollstreckt werden, acht Gaststätten und Spielhallen wurden kontrolliert. Davon mussten zwei Betriebe aufgrund von Verstößen gegen den Jugendschutz, die Glücksspielverordnungen und das Schwarzarbeitergesetz noch in derselben Nacht schließen. Dies alles erfolgte in einer einzigen Nacht, in einer einzigen Neuköllner Straße.

Eine Bilanz die sich wohl sehen lassen kann.

Doch wie weit und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können die einzelnen polizeilichen Maßnahmen durchgeführt werden?

Besprochen wurde in diesem Zusammenhang in einem vorherigen Artikel bereits die rechtliche Würdigung einer Personenkontrolle. Nun soll der Schwerpunkt auf die Durchsuchung einer Person gelegt werden.

Wann darf eine Personendurchsuchung erfolgen?

Eine Personendurchsuchung stellt im Gegensatz zu einer Personenidentifizierung schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte dar, weswegen die rechtlichen Vorgaben hier strenger sind. Bei Nichteinhaltung dieser rechtlichen Vorgaben seitens der Ermittlungsbehörden kann dies unter Umständen sogar zu einem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren führen.

Grundsätzlich darf eine Personendurchsuchung nur erfolgen, wenn die betroffene Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird. Die Durchsuchung dient in solchen Fällen der Beweisermittlung und -sicherung, darf sich jedoch nur auf den Körper der Person und deren am Körper befindliche Kleidung und Taschen erstrecken.

Darüber hinaus kann eine Personendurchsuchung aber auch ausnahmsweise ohne den konkreten Verdacht einer Straftat erfolgen. Es handelt sich dabei um sogenannte Gefahrenabwehr. Dabei kann es ausreichen, dass man sich an einem bestimmten „gefährlichen Ort“ aufhält (siehe Berliner Liste zu den sogenannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ (kbO)) oder sich in einer konkreten Situation mit erhöhter Gefährdungslage befindet (beispielsweise Derbyfußballspiele, Demonstrationen oder Orte mit erhöhter Gefahr eines Terroranschlags etc.).

Allerdings müsste in solch einem Fall die zu durchsuchende Person der Polizei bestimmte Anhaltspunkte liefern. Eine sogenannte sachliche Begründung ist notwendig, wobei zum Beispiel ein „auffälliges oder tätertypisches Aussehen“ nicht ausreicht – wohl aber ein auffälliges Verhalten.

Bedarf es meiner Zustimmung zur Personendurchsuchung?

Sollte die Polizei ohne ersichtlichen Grund eine Personendurchsuchung vornehmen wollen, so ist dies ihr tatsächlich nur gestattet, wenn die betroffene Person dem zugstimmt hat.

Dabei ist zu beachten, dass der sonst immer geltende Ratschlag „Schweigen!“ in diesem Fall zweckverfehlend wäre. Die Ablehnung einer Durchsuchung muss ausdrücklich erteilt werden, alles andere kann in eine Zustimmung oder zumindest in eine Billigung uminterpretiert werden.

Wenn sie allerdings als Täter oder Teilnehmer einer Straftat gelten, so ist eine fehlende Zustimmung nicht maßgeblich. Hierbei ist dagegen zu prüfen, inwieweit tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, die eine Strafverdächtigung begründen würden.

Um einen Betäubungsmittelgesetzverstoß beispielsweise annehmen zu können, bedarf es mehr als nur gerötete Augen. Bei dem Vorwurf einer alkoholisierten Fahrt reicht es hingegen aus, dass man einen verstärkten Alkoholgeruch bei der Person wahrnehmen kann.

Erlaubt die Personendurchsuchung auch die körperliche Untersuchung?

Unter einer körperlichen Untersuchung gemäß §81a StPO versteht man die Blutabnahme oder einen Urin- und Schweißtest.

Nach der gesetzlichen Vorgabe darf eine solche körperliche Untersuchung nur bei einem Beschuldigten, und auch nur mit der Zustimmung eines Richters, vorgenommen werden.

In der Praxis ist es jedoch auch möglich, dass die Polizei ohne die richterliche Zustimmung einen Urintest oder eine Blutentnahme anordnet. Voraussetzung dafür ist, dass „Gefahr im Verzug“ droht. Das heißt, es ist aus tatsächlichen Gründen notwendig, dass ein Polizist unmittelbar reagiert, da sonst eine Beweissicherung beispielsweise nicht mehr möglich wäre.

„Gefahr im Verzug“ kann regelmäßig bei alkoholbedingten Straftaten angenommen werden, da zu einem späteren Zeitpunkt die genaue Alkoholkonzentration nicht mehr ermittelt werden könnte.

„Ich wurde durchsucht/untersucht“ – Was tun?

Sollte an Ihnen eine Personendurchsuchung oder gar körperliche Untersuchung erfolgt sein und droht nun ein Strafverfahren gegen Sie, so ist wie immer zunächst zu raten, eigenständig keine Aussagen zur Sache zu tätigen. Jedwede Aussage kann im folgenden Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden. Sollte hingegen keine Aussage vorliegen, so kann auch nichts als möglicher Vorwurf herangezogen werden.

Zusätzlich sollten Sie sich schnellstmöglich um einen Strafverteidiger kümmern. Die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts für Strafrecht kann im Einzelfall dazu führen, dass etwaige Ermittlungsfehler festgestellt werden, die im besten Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch wird dadurch bereits in einem frühen Stadium die Verfolgung einer effektiven Verteidigungsstrategie gewährleistet.

Als bundesweittätiger Strafverteidiger werde ich Ihren konkreten Fall auf Herz und Niere untersuchen und den bestmöglichen Erfolg für Sie erkämpfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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